Verbotszeiträume zur Vermeidung von Nitratausträgen - "rote Gebiete"
Auf Grünland oder Ackerland mit mehrjährigem Futterbau bei einer Aussaat bis zum 15. Mai gilt ein verlängertes Ausbringverbot von Düngemitteln mit einem wesentlichen N-Gehalt (statt vom 1. November) schon vom 1. Oktober bis zum 31. Januar. Ebenso gilt ein verlängertes Ausbringverbot für Festmist von Huftieren, Klauentieren sowie Komposte für den Zeitraum vom 1. November bis 31. Januar.
Düngemittel mit einem wesentlichen N-Gehalt (ausgen. Festmist von HuK u. Kompost) dürfen nach der Hauptfruchternte bis zum 1. Oktober nur zu Feldfutter oder Zwischenfrüchten mit Futternutzung (bei Aussaat bis 15.09.) aufgebracht werden, sowie zu Winterraps, wenn eine repräsentative Nmin Bodenuntersuchung auf dem jeweiligen Schlag oder der Bewirtschaftungseinheit einen Gehalt von 45 kg N/ha nicht überschreitet.
Auf Grünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum 15. Mai dürfen vom 1. September bis zum Beginn des Verbotszeitraums mit flüssigen organischen und flüssigen organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich flüssigen Wirtschaftsdüngern, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem N oder Ammonium-N (d.h. mit Gülle, Jauche, Gärresten) maximal 60 kg Gesamt-N je ha aufgebracht werden.
Kulturen, die nach dem 1. Februar gesät oder gepflanzt werden, dürfen nur mit stickstoffhaltigen Düngemitteln versorgt werden, wenn auf der Fläche eine Zwischenfrucht angebaut und diese nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wurde.
Hiervon ausgenommen sind Flächen, die nach dem 1. Oktober geerntet werden und Flächen, deren jährlicher Niederschlag im langjährigen Mittel 550 Millimeter pro Quadratmeter unterschreiten (Flächen im GeoBox-Viewer einsehbar).
Wie in Teil 1 beschrieben muss ein Bedarf bestehen und entsprechend dokumentiert werden!