Informationen zur Ausnahmeregelung zu GLÖZ 8 im Jahr 2024: - Mindestanteil der landwirtschaftlichen Ackerfläche für nichtproduktive Zwecke oder Landschaftselemente -
Deutschland hat eine Ausnahmeregelung der EU zur Erbringung von nicht produktiven Flächen im Rahmen
von GLÖZ 8 übernommen. Die zur Umsetzung notwendige Verordnung liegt bisher nur im Entwurf vor und
es können sich noch Änderungen ergeben. Die Erbringung von 4% „nicht produktiven“ Flächen ist seit Einführung
der Konditionalität und auch weiterhin für den Erhalt von Förderprämien Pflicht. PresseÜberschriften,
die ein Aussetzen der Stilllegungspflicht verkünden, sind daher eventuell irreführend.
Für das Jahr 2024 können die nicht produktiven Flächen auch durch den Anbau von
Leguminosen oder Zwischenfrüchten erbracht werden. So können wahlweise 4 % Stilllegung inkl. Landschaftselemente
oder 4 % Leguminosen oder 4 % Zwischenfrüchte im Betrieb angerechnet werden, auch
durch eine beliebige Kombination dieser verschiedenen Maßnahmen. Für die Anerkennung von Leguminosen
gilt, dass sowohl grob- wie auch kleinkörnige zugelassen sind, soweit sie in der Kultur- und Fruchtartenliste
im Antragsverfahren 2024 als Leguminosen aufgeführt sind. Sofern die Leguminosenfläche für die
Einhaltung von GLÖZ 8 berücksichtigt werden soll, ist die Ausbringung jeglicher Pflanzenschutzmittel (einschließlich
derer, die im Ökolandbau zugelassen sind) nicht erlaubt!
Zum Zwischenfruchtanbau hinsichtlich der Erfüllung von GLÖZ 8 gilt, dass ebenfalls
keinerlei Pflanzenschutzmittel zum Einsatz kommen dürfen. Die Zwischenfrüchte
müssen in jedem Fall ausgesät werden, wenn die GLÖZ-8-Verpflichtung damit erfüllt
werden soll. Witterungsbedingte Ausnahmen können nicht toleriert werden. Wer daher den Anbau nicht sicherstellen
kann, sollte eine andere Option für GLÖZ 8 wählen! Die Zwischenfrüchte werden in vollem Flächenumfang
anerkannt, einen Gewichtungsfaktor gibt es nicht. Es gibt keine Vorgaben über die auszusäenden
Pflanzenarten. Es gilt der Zwischenfruchtanbau nach der diesjährigen Ernte. Es gibt keine Einschränkungen
hinsichtlich der vorherigen oder der nachfolgenden Hauptfrucht. Im Rahmen des Anbaus der
Hauptkulturen ist die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln erlaubt. Fristen, wann die Zwischenfrüchte
ausgesät sein müssen und ab wann sie wieder umgebrochen werden dürfen, stehen momentan noch nicht
fest. Die Zwischenfrüchte für GLÖZ 8 können mehrere Funktionen erfüllen, auch die Mindestbodenbedeckung
(GLÖZ 6), beim Fruchtwechsel (GLÖZ 7) und in mit Nitrat belasteten Gebieten nach Düngeverordnung,
sofern sie die jeweiligen Bedingungen bzw. Zeiträume einhalten.
Die Erfüllung der GLÖZ 8-Anforderung mittels Brachen und Landschaftselementen
bleibt auch weiterhin möglich. Für die neuen Alterativen Leguminosen und Zwischenfrüchte gilt, dass Flächen,
die GLÖZ 8 dienen, nur einmal angerechnet werden können, d.h. wenn Leguminosen und Zwischenfrüchte
2024 nacheinander auf der gleichen Fläche stehen, kann diese für GLÖZ 8 nur einmal zählen. Leguminosen,
die für GLÖZ 8 beantragt werden, werden nicht gleichzeitig im Rahmen der Öko-Regelung 2
(und auch nicht bei der gleichnamigen AUKM Vielfältige Kulturen) gewertet. Auch können diese Flächen
nicht bei der Öko-Regelung 6 (freiwilliger Verzicht auf die Ausbringung von Pflanzenschutzmittel) berücksichtigt
werden.
Nach Erbringung der 4 % Fläche für GLÖZ 8 können zusätzliche Flächen für Öko-
Regelungen anerkannt werden. Dank der Ausnahme von GLÖZ 8 können die ersten 4 % der Fläche nun
mit Leguminosen oder Zwischenfrüchten bestellt werden und trotzdem (in Betrieben ab 10 ha Ackerfläche)
für 1 ha bzw. das erste Prozent der betrieblichen Ackerfläche die Ökoregelung 1 a (1.300 €/ha) beantragt
werden. Für das weitere zweite Prozent werden 500 Euro/ha und über 2 % der Ackerfläche hinaus bis max.
6 % der Ackerfläche 300 Euro/ha angeboten.
GLÖZ- 8 - Brachen können bei anderweitiger Erbringung von GLÖZ 8 auch wieder in
die Produktion genommen werden.
Gez. Stefanie Peifer, Christof Wiesner und Dr. Friedhelm Fritsch, Sabine Hohn-Braun