Herbizide mit dem Wirkstoff Nicosulfuron und Terbuthylazin unterliegen besonderen Beschränkungen.
Folgende Auflagen sind bei Nicosulfuron zu beachten:
„NG 326 / 326-1 Die maximale Aufwandmenge von 45 g Wirkstoff / Nicosulfuron pro Hektar auf derselben Fläche darf - auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln - nicht überschritten werden.“
Das heißt, sie dürfen nur eines der unten genannten Gräsermittel in der max. zugelassenen Aufwandmenge anwenden. Damit haben sie je nach Mittel die erlaubten 45 g Wirkstoff je Hektar bereits weitgehend ausgeschöpft. Darüber hinaus dürfen sie im folgenden Jahr keine Herbizide mit dem Wirkstoff Nicosulfuron ausbringen.
„NG 327 Auf derselben Fläche im folgenden Kalenderjahr keine Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Nicosulfuron.“
Sie müssen demnach auf einen anderen Sulfonylharnstoff gegen Gräser und Hirsen ausweichen. Z.B. Maisterflüssig, Cato/Escape. Betroffene Mono-Maisanbauer sollten hierzu Beratung einholen.
Folgende Produkte sind u. a. betroffen.
Ikanos, Diniro, Milagro forte, Primero, Elumis, Motivell forte, Principal, Bandera, Kanos, Nicogan, Samson 4 SC, Cirontil, Kelvin Ultra, Templier, Nicosulfuron-Mittel
Zu Terbuthylazin gilt:
NG 362 Terbuthylazin-haltige Pflanzenschutzmittel dürfen innerhalb eines Dreijahreszeitraumes auf derselben Fläche nur eine Behandlung mit maximal 850 g Terbuthylazin pro Hektar durchgeführt werden
Folgende Produkte sind u. a. betroffen.
Aspect, Calaris, Gardo Gold, Successor T, Terbuthylazin-Mittel