Düngegesetz im Bundesrat abgelehnt. Bei der Stoffstrombilanz bleibt zunächst alles wie gehabt.
Die Stoffstrombilanzverordnung gilt seit 2023 für Betriebe ab 20 ha oder ab 50 GV und für Viehhalter die in Verbindung mit BGA-Betriebe stehen.
Die Dokumentation muss innerhalb drei Monaten nach Zu- und Abfuhr aller Produkte erfolgen. Am besten also quartalsweise. Nach Ablauf des ersten Bezugsjahres (2023) muss spätestens seit dem 01.07.2024 der Saldo vorliegen (max. 6 Monate nach erstem Bezugszeitraum). Sobald drei Bezugsjahre vollendet sind, ist ein dreijähriges Mittel zu bilden
Zur Berechnung der „Stoffstrombilanz“ steht eine Excel-Anwendung zur Verfügung, die sich für alle landwirtschaftlichen Betriebe, auch mit Weinbau, Tierhaltung oder Biogasanlagen eignet.
Die Excel- Anwendung, eine Erläuterung zur Anwendung sowie ein Merkblatt zur Stoffstrombilanz finden Sie in Internet unter:
www.düngeberatung.rlp.de/Duengung/Ackerbau-/-Gruenland/Ackerbau-und-Gruenland