Ausnahmen von der bodennahen streifenförmigen Gülleausbringung in bestimmten Fällen möglich
Ab dem 1. Februar 2025 dürfen auch im Grünland und Feldfutter (im bebauten Acker bereits seit 2020) flüssige organische Dünger (z.B. Gülle) nur noch bodennah und streifenförmig auf den Boden aufgebracht werden. Eventuelle Ausnahmen für Teilflächen oder möglicherweise auch den Gesamtbetrieb, können bei der zuständigen Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD Trier) ausschließlich anhand der unten aufgeführten Kriterien beantragt werden. Dabei handelt es sich um naturräumliche bzw. Sicherheits- und agrarstrukturelle Gründe.
Naturräumliche Gründe / Sicherheitsgründe:
- Flächen ab 20% Hangneigung, Umkippgefahr (Flächenanteile ab 20 % Hangneigung können im GeoBox-Viewer unter dem Legendeneintrag „Hangneigung bei Acker- und Grünland ab 20 %“ eingesehen und die Flächengröße ermittelt werden),
- Anschlußflächen bis max. 1 ha an die vorgenannten Hangflächen (diese werden im Antrag als „Restflächen“ bezeichnet)
Agrarstrukturelle Gründe
- Flächen mit Baumbeständen (Streuobst, Agroforst, usw.)
- Einzelflächen bis 1 ha
- Mit „schwerer“ Technik schwierig erreichbare oder unzugängliche Flächen
- Flächen ohne organische Düngung (WSG, Gemüsebau, Vertragsnaturschutzflächen usw.)
- Betriebe unter 15 ha nach Abzug vorgenannter Flächenanteile
- Betriebe mit einer Gesamtfläche unter 15 ha
- Betriebe mit Anfall von max. 250 m3 eigenem flüssigen Wirtschaftsdünger
Weitere Informationen zu den Ausnahmeregelungen und der Beantragung finden sich auf der Internetseite der ADD unter dem Link
https://add.rlp.de/fileadmin/add/Abteilung_4/Duengemittel/Ausnahmeverfahren_gemaess____6_Abs._3_DueV_Stand_2024_04_11.pdf , sowie dem dortigen „Anhang Befreiung § 6 Abs. 3 DüV“.