Wo darf man jetzt noch pflügen ?
Ich erhalte viele besorgte Anfragen zum
Pflügen und zur Mindestbodenbedeckung in Anbetracht der Witterung.
Pflügen auf KWasser1 (früher CCW1) Flächen.
Bei GLÖZ 5 heißt es:
„Pflügen nach Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 01.12. zulässig !
Pflügen auf KWasser2 (früher CCW2) Flächen.
Bei GLÖZ 5 heißt es:
„Pflugverbot im Zeitraum 01.12. – 15.02.“
UND, darüber hinaus:
„Pflügen im übrigen Zeitraum vom 16.02. – 30.11. nur bei unmittelbar folgender Aussaat,
vor der Aussaat von Reihenkulturen mit > 45 cm (Rüben, Mais, etc.) > PFLUGVERBOT
In RLP gelten nun zum Glück „abweichende Anforderungen“, die viele Betriebe aufatmen lassen.
GANZ WICHTIG in unserer Region ist hierbei die Einstufung des Bodens in > 17 % Tongehalt !
Daher und folgernd gilt in RLP:
Raue Winterfurche auf KWasser1 UND KWasser2 Flächen ist möglich,
auch die Aussaat von späten Sommerkulturen nach dem 31.03.
wenn diese Flächen in > 17 % Ton eingestuft sind !
DAS sind bei uns die allermeisten Flächen, bitte im Geobox Viewer nachschauen !
https://geobox-i.de/GBV-RLP/
Ähnlich wichtig ist die Einstufung der > 17 % Ton-Flächen bei GLÖZ 6,
das ist die 80 % ige Bodenbedeckung über Winter.
Auf solchen > 17 % Ton-Flächen war eine Bodenbedeckung ab Haupternte 2023 nur bis zum 01.10.2023 erforderlich.
Ab dem 02.10.2023 war jegliche Bodenbearbeitung erlaubt.
Und was ist in den „roten Gebieten“ ?
Egal ob Sie einen Agrarantrag gestellt haben (und damit den GLÖZ Auflagen unterliegen) oder nicht: Hier sind die Begrünungs-Auflagen zu erfüllen, es sei denn, ihre Ernte erfolgte nach dem 01.10.
Beispiel rotes Gebiet:
Maisernte am 29.09. > die Flächen müssen aktiv begrünt werden, die Begrünung bis zum 15.01. stehen bleiben.
Maisernte am 02.10. > die Flächen müssen nicht aktiv begrünt werden, es darf auch gepflügt werden, wenn GLÖZ 5 + 6 dies nicht verbietet.