Mindesttätigkeit in der Landwirtschaft
Hiermit möchte ich gerne nochmal an die Mindesttätigkeit bei Brachen ohne Erzeugung erinnern. Bitte beachten Sie, dass landwirtschaftliche Flächen ohne Erzeugung i.d.R. bis zum 15. November eines Jahres mindestens einmal Landwirtschaftlich genutzt (gemulcht, gemäht, etc. ) werden müssen. Dies gilt nicht nur für ÖVF Brachen sondern für alle aus der Erzeugung genommenen Flächen.
Honigbrachen
Bei mehrjährigen Brachen mit Honigpflanzen muss eine landwirtschaftliche Mindesttätigkeit außer im Jahr der Ansaat auch bis zum 15.11 erfolgen.
Eula Saum und Bandstrukturen im Ackerbau
Auch im Programm Saum und Bandstrukturen muss bei mehrjährigen Begrünungsmischungen jede Einzelfläche einmal in der Zeit vom 15. Juli bis 31.Oktober eines Jahres zu 50 bis maximal 70 % gemäht oder gemulcht werden, d. h. dass mindestens 30 bis 50 % der Fläche als Rückzugsfläche für Tiere stehen bleiben muss. Es ist sinnvoll die Fläche eines Streifens auf mehrere zu mähende bzw. zu mulchende Teilflächen aufzuteilen . Dadurch bleibt eine abwechslungsreiche Rückzugsfläche nach der Pflegemaßnahme erhalten. Es sollte ein jährlicher Wechsel der zu pflegenden Teilflächen erfolgen