Ausnahmeregelung von GLÖZ 8 im Jahr 2024
Mindestanteil der landwirtschaftlichen Ackerfläche für nichtproduktive Zwecke oder Landschaftselemente GLÖZ 8
Bereits im diesjährigen Agrarantrag mussten die Flächen angeben werden, welche die GLÖZ 8 Vorgaben der 4 % nicht produktiver Ackerfläche erfüllen. Bis zum 30. September lassen sich die beantragten Flächen aber noch bei der zuständigen Stelle ändern oder ergänzen, das Ergänzen von Bracheflächen ist nicht möglich. Es sind wohl auch Leguminosen zulässig, die meisten Betriebe werden jedoch Zwischenfrüchte wählen.
Welche Zwischenfrucht (-mischung) sie wählen, spielt keine Rolle. Erlaubt sind sowohl Reinsaaten als auch Mischungen; egal ob winterharte oder abfrierende Arten.
Es ist kein Aussaattermin nach der Ernte der Hauptfrucht vorgegeben. Allerdings muss zum Jahresende 2024 ein etablierter Bestand auf der Fläche stehen.
Die Zwischenfrucht muss bis mindestens zum 31. Dezember 2024 auf der Fläche stehen bleiben. Erst danach ist es erlaubt, den Bestand zu mulchen, zu walzen oder einzuarbeiten.
Unklar ist, ob das PS-Verbot bereits auf der Stoppel der Vorfrucht, oder erst nach der Zwischenfrucht-Einsaat gilt.
Ein Merkblatt zu den Ausnahmeregelungen finden Sie unter Google > Ausnahmeregelung GLÖZ8 2024 pdf