Genehmigungsverfahren nach § 22(2) Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) für den Gartenbau
Im Gartenbau gibt es für Klein- und Kleinstkulturen die Möglichkeit einzelbetriebliche Genehmigungen nach § 22(2) PflSchG für den Einsatz von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln in bestimmten Indikationen zu beantragen.
Paragraf 22(2) PflSchG sieht vor, dass der Pflanzenschutzdienst der Länder auf Antrag im Einzelfall die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als in den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten genehmigen kann.
Anträge stellen können Gärtner, Landwirte, Golfplatzbetreiber oder deren Interessenvertreter (Erzeugerringe oder Verbände) in Form von Sammelanträgen.
Genehmigungen können nur für in Deutschland zugelassene Pflanzenschutzmittel erteilt werden.
Mit vorzeitigem Zulassungsende erlischt die Genehmigung.
Eine Liste mit möglichen Indikationen für Genehmigungen nach § 22(2) PflSchG finden Sie im Anhang.
Die Genehmigungen sind gebührenpflichtig und gelten für maximal 3 Jahre.
Die Gebühr beträgt 60 EUR pro Antrag bei Einzelanträgen,
60 EUR pro Antrag plus 20 EUR pro Betrieb bei Sammelanträgen.
Für Anwender in Niedersachsen finden Sie Anträge für die Genehmigung nach § 22(2) PflSchG im Anhang.