LWK Niedersachsen
Pflanzenschutzamt
Sachgebiet Gemüse- und Obstbau
Wunstorfer Landstraße 9
30453 Hannover
Tel. 0511/4005-2173
Im Gartenbau gibt es für Klein- und Kleinstkulturen die Möglichkeit einzelbetriebliche Genehmigungen nach §22(2) PflSchG für den Einsatz von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln in bestimmten Indikationen zu beantragen.
§22(2) PflSchG sieht vor, dass der Pflanzenschutzdienst der Länder auf Antrag im Einzelfall die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als in den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten genehmigen kann.
Registrierte Nutzer dieser Seite können eine Liste mit möglichen Indikationen für Genehmigungen nach §22(2) zu ihrer Orientierung einsehen:
Gemüsebau
Anträge stellen können Gärtner, Landwirte, Golfplatzbetreiber oder deren Interessenvertreter (Erzeugerringe oder Verbände) in Form von Sammelanträgen.
Genehmigungen können nur für in Deutschland zugelassene Pflanzenschutzmittel erteilt werden. Mit vorzeitigem Zulassungsende erlischt die Genehmigung.
Ein Antrag kann nur dann gestellt werden, wenn in der betreffenden Schutzgebietsverordnung der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nicht ausdrücklich verboten ist und keine weiteren Verbote oder Einschränkungen des PSM-Einsatzes z. B. durch wasserschutz-, naturschutz-, landschaftsschutz- oder andere pflanzenschutzrechtliche Bestimmungen im betroffenen Gebiet bestehen. Andernfalls hat eine Antragstellung zu unterbleiben.
Die Genehmigungen sind gebührenpflichtig und gelten für maximal 3 Jahre. Die Gebühr beträgt 65 EUR pro Antrag bei Einzelanträgen, 65 EUR pro Antrag plus 20 EUR pro Betrieb bei Sammelanträgen.
Für Anwender in Niedersachsen finden Sie das Antragsformular für die Genehmigung nach §22(2) PflSchG im Anhang - entweder zum Ausdrucken oder zum Ausfüllen am PC mit anschließendem Ausdruck.