LWK Niedersachsen
Pflanzenschutzamt
Sachgebiet Gemüse- und Obstbau
Wunstorfer Landstraße 9
30453 Hannover
Tel. 0511/4005-2173
Durch die letzte Änderung der Pflanzenschutzmittel-Anwendungsverordnung wurde der Einsatz von Herbiziden generell und der Einsatz von Insektiziden mit den Bienenschutzauflagen B1, B2, B3 oder der Bestäuberschutzauflage NN410 in Naturschutzgebieten, Nationalparks, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmäler und gesetzlich geschützte Biotope verboten. Abweichende Regelungen gelten nach Niedersächsischem Weg für das Grünland.
In Gebieten mit gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des §7 Abs. 1, Nr. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes, das bedeutet konkret also für FFH-Gebiete und Natura 2000-Gebiete, gelten die oben genannten Einschränkungen auf Flächen zum Gartenbau, Obst- und Weinbau und sonstigen Sonderkulturen, zur Vermehrung von Saatgut und Pflanzgut, NICHT.
Unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt vor invasiven Arten oder zur Abwehr erheblicher landwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden, kann die Landwirtschaftskammer Ausnahmen von den Verboten genehmigen.
Der Antragsgrund eines erheblichen landwirtschaftlichen oder sonstigen wirtschaftlichen Schadens ist regelmäßig gegeben, wenn:
a. mehr als 30 % der Ackerflächen im NSG liegen oder
b. ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden auf Einzelflächen mit Sonderkulturen zu erwarten ist (Einzelfallbetrachtung).
c. mehr als 5 ha Ackerfläche im NSG werden aktuell bewirtschaftet (Grünland ausgenommen) oder im Einzelfall ist ein sonstiger vergleichbarer wirtschaftlicher Schaden zu erwarten.
Ein Antrag auf Anwendung zum Schutz heimischer Tier- und Pflanzenarten ist nur dann möglich, wenn durch das Verbot eine unmittelbare Gefahr für die heimische Tier- und Pflanzenwelt besteht und wenn zu deren Abwehr gerade der Einsatz eines Pflanzenschutzmittels auf der betroffenen Fläche erforderlich ist und alternative Maßnahmen nicht in Frage kommen.
Auf der Homepage der Landwirtschaftskammer Niedersachsen finden Sie in dem Artikel Genehmigungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Naturschutzgebieten gemäß § 4 Abs. 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung nähere Informationen und auch ein Antragsformular zur Beantragung der Genehmigung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Naturschutzgebieten gemäß § 4 Abs. 2 der Pflanzen-schutz-Anwendungsverordnung.