Regelung zur Pflanzenschutz-Sachkunde
Neue Regelungen zur Pflanzenschutz-Sachkunde
Änderungen durch Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953
Artikel 1 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
Am 06.07.2013 ist die neue Sachkunde-Verordnung in Kraft getreten. Als Nachweis der
fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die berufliche Anwendung oder das
gewerbsmäßige in Verkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die Anleitung und
Beaufsichtigung von nicht Sachkundigen oder die Beratung über den Pflanzenschutz gilt
nun als Nachweis ein Sachkundeausweis im Scheckkartenformat.
Am 06.07.2013 ist die neue Sachkunde-Verordnung (http://www.gesetze-iminternet.
de/pflschsachkv_2013/index.html) in Kraft getreten.
Auf Grundlage dieser neuen Verordnung muss jeder, der
- Pflanzenschutzmittel anwendet (außer im Haus- und Kleingartenbereich)
- Pflanzenschutzmittel verkauft (auch über Internet)
- andere nicht Sachkundige anleitet oder beaufsichtigt oder
- über den Pflanzenschutz berät,
einen Sachkundenachweis beim zuständige Pflanzenschutzdienst beantragen. Dies gilt auch für bereits Sachkundige.
Der Sachkundenachweis wird nun im Scheckkartenformat vorgewiesen.
Wir weisen darauf hin, dass die neuen Nachweise für Sachkundige, die ihren Wohnsitz in Brandenburg haben, ab September 2013 beim Pflanzenschutzdienst gebührenpflichtig beantragt werden können.
Das Antragsformular muss vollständig ausgefüllt zusammen mit einer Kopie des bisherigen Sachkundenachweises (Sachkundezeugnis oder Abschlusszeugnis einer Ausbildung) per E-Mail, Fax oder Post an das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) geschickt werden. Nach Prüfung der vollständigen Antragsdaten und des vorgelegten bisherigen Sachkundenachweises bzw. nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen wird ein entsprechender Bescheid ausgestellt und Ihnen zugeleitet. Die Zustellung des neuen Sachkundenachweises im Scheckkartenformat (siehe Abbildung) wird voraussichtlich bis Mitte 2014 erfolgen, da das bundeseinheitlich geregelte Verfahren für den Druck und den Aufbau einer zentralen Datenbank aus technischen und rechtlichen Gründen jetzt erst anlaufen konnte.
Sachkundige, die am 14.02.2012 sachkundig gewesen sind, können bis zum 26. Mai 2015 einen solchen Antrag stellen.
Für diese sachkundigen Personen behalten die alten Sachkundenachweise (also anerkannter Berufs- oder Studienabschluss oder Zeugnis über eine bestandene Sachkundeprüfung) bis November 2015 ihre Gültigkeit. Das gilt auch für eventuelle Kontrollen.
Regelmäßige Fortbildung im Pflanzenschutz
Alle Sachkundigen sind verpflichtet, jeweils innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen. Für Sachkundige, die am 14.02.2012, dem Tag des Inkrafttretens des neuen Pflanzenschutzgesetzes, sachkundig waren, begann die erste 3-Jahresfrist zur Fortbildung bereits am 1. Januar 2013 und endet am 31.12.2015.
Für alle Sachkundigen, die nach dem 14.02.2012 sachkundig geworden sind oder es noch werden, beginnt die erste 3-Jahresfrist ab dem Tag der Ausstellung des neuen Sachkundenachweises. In Einzelfällen ist gegebenenfalls folgende Sonderregelung zu beachten: falls bei als Sachkunde anerkannten Berufsabschlüssen nach dem 14.02.2012 zwischen dem Tag der Antragstellung für den
neuen Sachkundenachweis und dem Ausstellungstag des Zeugnisses mehr als 3 Jahre vergangen sind, muss der Antragsteller zusätzlich die Teilnahme an einer anerkannten Fortbildung nachweisen.
In Brandenburg wird die regelmäßige Teilnahme an einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung ab 2016 kontrolliert. Neben dem neuen Sachkundenachweis ist dann eine entsprechende Teilnahmebescheinigung vorzulegen. Fehlt diese, wird eine Frist gesetzt, um nachträglich an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen. Erst wenn dieser Fristsetzung nicht nachgekommen wird, kann die Kontrollbehörde den Sachkundenachweis widerrufen. Zur Wiedererlangung des Sachkundenachweises muss dann eine spezielle Sachkundeprüfung bestanden werden.
Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen
Fort- und Weiterbildungsbildungsveranstaltungen zur Pflanzenschutzsachkunde, die in Brandenburg durchgeführt werden, müssen grundsätzlich vom Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) anerkannt sein. Bei Kontrollen werden Teilnahmebescheinigungen von nicht anerkannten Fortbildungsveranstaltungen nicht akzeptiert.
Die vom Pflanzenschutzdienst in Brandenburg durchgeführten Vortragsveranstaltungen im Winter
gelten als anerkannte Fortbildungsmaßnahme. Freie Anbieter müssen die Anerkennung ihrer Veranstaltungen beim LELF (Pflanzenschutzdienst) gesondert beantragen.
Ein Antragsformular für die Anerkennung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen ist unter Formulare und Anträge verfügbar.
Vor der beabsichtigten Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme empfehlen wir deshalb, sich
vorher zu erkundigen, ob eine solche Anerkennung vorliegt.
Kontakt:
Telefon: 0335 560 2100
Telefax: 0335 560 2113
E-Mail: psdwarnhinweise@lelf.brandenburg.de
Stand: Februar 2014
Hier finden Sie den Online-Antrag .