Herr M. Morgenstern
LELF
Pflanzenschutz
Risiko- und Kontrollmanagement
Müllroser Chaussee 54
15236 Frankfurt (Oder)
0335 60676 2107
Mit Veröffentlichung v. 20.05.2016 informiert das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit (BVL), dass zum Schutz von unbeteiligten Personen, die sich
zeitweise in der Umgebung von mit Pflanzenschutzmitteln behandelten Flächen aufhalten (Umstehende) und/ oder von Personen, die in direkter Nachbarschaft von behandelten Flächen arbeiten oder wohnen (Anwohner), neue Mindestabstände bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln festgesetzt worden sind. Ziel dieser neuen Regelung ist es, die Unbeteiligten vor möglichen negativen Folgen von Pflanzenschutzmittelanwendungen zu schützen.
Demnach darf bei Einhaltung der guten fachlichen Praxis (§ 3 PflSchG) bei Spritz- und
Sprühanwendungen in Flächenkulturen der Mindestabstand von zwei Meter und bei
Raumkulturen von fünf Meter nicht unterschritten werden.
Dies gilt für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Nachbarschaft
Die neue Regelung gilt ab sofort.
Die Änderung der Mindestabstände wurde notwendig, da die bisherige Bewertungsbasis aus dem Jahr 2008 nicht mehr dem heutigen Stand entspricht.
siehe auch:
Bekanntmachung über die Mindestabstände bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zum Schutz von Umstehenden und Anwohner, die der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zugrunde gelegt werden (BVL 16/02/02) (BAnz AT 20.05.2016 B5)