Herr M. Morgenstern
LELF
Pflanzenschutz
Risiko- und Kontrollmanagement
Müllroser Chaussee 54
15236 Frankfurt (Oder)
0335 60676 2107
Pflanzenschutzmittel, die durch Überlagerung, nach Zulassungsende und Ende der
Aufbrauchfrist gemäß § 15 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) nicht mehr anwendbar
und nicht mehr verkehrsfähig sind, müssen ordnungsgemäß beseitigt d.h. entsorgt
werden. Dies trifft für Pflanzenschutzmittel zu, die sich beim Anwender befinden,
aber auch für solche die beim Handel vorrätig sind.
Die gesetzliche Entsorgungspflicht ergibt sich daraus dass:
Da die Entsorgungspflicht schon seit dem 13.03.2008 gesetzlich geregelt ist, und die
Nichteinhaltung bei Feststellung ggf. zu Problemen führen kann, sollten die
Pflanzenschutzmittellager regelmäßig aufgeräumt und nicht mehr zugelassene
Produkte entsorgt werden.Informieren können Sie sich auf der Internetseite des
Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) unter
folgenden Links:
Abgelaufene Pflanzenschutzmittel
https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/04_Pflanzenschutzmittel/Beendete_PSM.html?nn=11030632
oder über den Pfad
www.bvl.bund.de > (oben) Arbeitsbereiche >Pflanzenschutzmittel > Für Anwender > Transport, Lagerung und Entsorgung von PSM > Entsorgung
> Beendete Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln > Herunterladen (xls-Tabelle).
Für Recherchen zu Pflanzenschutzmitteln, deren Zulassung bereits länger
beendet ist, steht die Datei "Abgelaufene Pflanzenschutzmittel" zur Verfügung.
Zu beachten sind hier die Erläuterungen auf dem ersten Tabellenblatt der
Datei. Eine Entsorgungsverpflichtung gemäß §15 PflSchG besteht nur für die
Produkte, die in der Tabelle in Spalte G unter „Beseit.pflicht“ mit einem „x“
gekennzeichnet sind.
Sonstige im Betrieb vorhandene Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung gemäß Tabelle
„Beendete Zulassungen“ abgelaufen ist (Spalte D) und deren Aufbrauchfrist ebenfalls beendet ist (Spalte F), sollten gemäß der guten fachlichen Praxis ebenfalls der Entsorgung zugeführt werden, sofern eine Wiederzulassung nicht zu erwarten ist.
Letzteres wird nur in Ausnahmefällen zu erwarten sein (ggf. Pflanzenschutzdienst befragen).
Für nicht in der Liste „Beendete Zulassungen“ enthaltene – insbesondere ältere Pflanzenschutzmittel kann über die „Wirkstoffliste“ geprüft werden, ob eine Entsorgungspflicht gemäß § 15 PflSchG besteht. Diese Entsorgungspflicht besteht in jedem Fall, wenn in dieser Liste in der Spalte Anwendungsverordnung (Spalte E) eine 1 eingetragen ist (für vollständiges Anwendungsverbot gemäß Anlage 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung). Regelmäßig wird darüber hinaus ebenfalls eine Entsorgungspflicht bestehen bei Mitteln mit Wirkstoffen, bei denen in der Spalte „EU Gen“ (Spalte F) der Wirkstoffliste „nein“ eingetragen ist. Das heißt, diese Wirkstoffe sind nicht oder nicht mehr in den Positivlisten der EU enthalten.
> Übersichtsliste der zugelassenen Pflanzenschutzmittel in Deutschland mit Informationen über beendete Zulassungen > Herunterladen (PDF)
> Übersichtsliste der zugelassenen Pflanzenschutzmittel in Deutschland mit Informationen über beendete Zulassungen > Herunterladen (PDF)
Liste und Informationen über von der Zulassungsbehörde widerrufene oder ruhende Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln (tagesaktuelle Aktualisierung der Liste). Diese Liste enthält für einzelne Pflanzenschutzmittel Widerrufsentscheidungen, über welche die Zulassung einzelner Produkte abweichend von der zunächst beschiedenen Zulassungsperiode beendet wurde. Hier sind auch die Abverkaufsfristen, die Aufbrauchfristen und etwaige Entsorgungspflichten gemäß § 15 PflSchG aufgeführt.
Die Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln wird durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und Verordnungen geregelt. Neben dem eigentlichen Pflanzenschutzmittel muss auch die Verpackung umweltgerecht entsorgt werden.
Die Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln und Verpackungen ist möglich über:
Speziell für die Entsorgung leerer Behältnisse und Packungen hat der Industrieverband Agrar mit der Initiative "PAMIRA – Kostenlose Rücknahme von Pflanzenschutz-Verpackungen" ein Projekt zur Entsorgung entwickelt (PAMIRA = PackMIttelRücknahmeAgrar). Der Anwender kann an zahlreichen Sammelstellen entleerte und gereinigte Verpackungen von Pflanzenschutzmitteln zurückgeben.
Bei Fragen zur Beseitigungspflicht können Sie sich gern an die Mitarbeiter des Pflanzenschutzdienstes des Landes Brandenburg wenden.