Unionsquarantäneschädlinge (UQS)
Unionsquarantäneschädlinge dürfen nicht in das Gebiet der Europäischen Union eingeschleppt oder innergemeinschaftlich verbracht werden. Sie sind meldepflichtig, für das gesamte Gebiet der Europäischen Union von Bedeutung und treten in der Europäischen Union bisher nicht oder nur in geringem Umfang auf. Ein Auftreten beziehungsweise eine Ausbreitung in der Europäischen Union verursachen erhebliche wirtschaftliche, soziale oder ökologische Schäden. Die Liste der Unionsquarantäneschädlinge ist im Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2072 festgelegt.
Unionsquarantäneschädlinge werden als Prioritäre Schädlinge bezeichnet, wenn ihre potenziellen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Folgen für das Gebiet der Europäischen Union am schwerwiegendsten sind. Die Liste der Prioritären Schädlinge ist im Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1702 festgelegt.