Phytosanitäre Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel - Anforderungen gemäß dem ISPM 15 -
Was ist der ISPM 15?
- Der ISPM 15 wurde vom Sekretariat des Internationalen Pflanzenschutzabkommens herausgegeben
- mit der Zielsetzung der Harmonisierung der Importvorschriften und Verhinderung der Ein- und Verschleppung von Schadorganismen mit Verpackungsholz.
- Der ISPM 15 wurde vom Julius- Kühn Institut in deutscher Sprache in der Bekanntmachung des internationalen Standards für hölzernes Verpackungsmaterial (ISPM 15), erstellt nach dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen vom 24. April 2023 (BAnz AT 25.05.2023 B6) veröffentlicht.
Einfuhrbedingungen für Holzverpackungsmaterial mit Herkunft aus Nicht-EU-Ländern
- Gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Pflanzengesundheitsverordnung
- Das Verpackungsholz wurde entsprechend dem ISPM 15 markiert und behandelt
Anforderungen gelten für:
- Holzverpackungsmaterial zum Transport von Waren in Gebrauch
und
- Holzverpackungsmaterial als Ware
Umsetzung des ISPM 15 - Export
Rechtliche Verpflichtung für alle Exporteure von Waren jeglicher Art gemäß den pflanzengesundheitlichen Anforderungen des Exportlandes
- Export der Sendungen erfolgt nur mit ISPM 15-konformen Holzverpackungen und ISPM 15-konformen Stauholz. Das bedeutet, die Holzverpackungen und das Stauholz sind gemäß dem ISPM 15 behandelt und markiert.
ISPM 15 - Innergemeinschaftliches Verbringen
Es gelten keine pflanzengesundheitlichen Anforderungen für Holzverpackungsmaterial und Stauholz, wenn die ausschließliche Verwendung
- innerhalb von Deutschland
und
- zwischen den EU-Mitgliedstaaten erfolgt.
Ausnahme:
- Holzverpackungsmaterial aus Befallsgebieten der Kiefernholznematoden in Portugal und Spanien muss den Anforderungen des ISPM 15 entsprechen.
Was regelt der ISPM 15?
- Verpackungsholz in Form von Paletten, Kisten, Rahmen, Verschlägen, Kabeltrommeln, Ladungsträgern, Spulenkörpern/Haspeln, Fässern und anderen mit einer Holzstärke über sechs Millimeter
sowie
- Stauholz, wie Bretter, Holzkeile, Balken et cetera zum Abstützen und Verkeilen der Ladung in Containern, Transportbehältnissen und Transportmitteln
- Fertigung, Aufarbeitung und Reparatur von Holzverpackungsmaterial aus entrindetem Holz
- Ausnahme: Jedwede Anzahl von visuell trennbaren und deutlich voneinander unabhängigen kleinen Rindenstücken dürfen verbleiben, wenn sie weniger als 3 Zentimeter in der Breite messen (ungeachtet der Länge)
oder
- mehr als 3 Zentimeter in der Breite messen, wenn die Gesamtoberfläche der einzelnen Rindenstücke weniger als 50 Quadratzentimeter („Kreditkartengröße“) beträgt.
Die Anforderungen gemäß ISPM 15 gelten nicht für
- Holzverpackungsmaterial mit weniger als sechs Millimeter Dicke
- Holzwerkstoffe, wie Spanplatten, Tischlerplatten, Sperrholz, OSB-, MDF-, Furnier- oder andere Faserplatten
- Fässer für Wein oder Spirituosen, die während der Herstellung erhitzt wurden
- hölzerne Bestandteile, die dauerhaft mit Transportmittel oder Container verbunden sind
- Sägemehl, Holzspäne, Holzwolle
Die Regelungen des ISPM 15 – Genehmigte Behandlungen gemäß Anhang I des ISPM 15
- Hitzebehandlung
- Begasung mit Methylbromid
- Begasung mit Sulfurylfluorid
- Dielektrische Erhitzung
Behandlung - Hitzebehandlung (HT)
- Hitzebehandlung (HT) unter Nutzung einer Hitze- oder Trocknungskammer
Anforderung:
- Erhitzung auf 56 Grad Celsius für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Querschnitt des Holzes, einschließlich des Kerns
Behandlung - Hitzebehandlung (DH)
- Hitzebehandlung (DH) unter Nutzung einer dielektrischen Erhitzung (Mikrowellen oder Radiofrequenzen)
Anforderung:
- Erhitzung auf 60 Grad Celsius des gesamten Querschnitts des Holzes, einschließlich der Oberfläche, für mindestens eine Minute ohne Unterbrechung
- Das einzelne Holzstück oder der Holzstapel darf nicht größer als 20 Zentimeter im kleinsten Querschnitt sein.
Behandlung - Methylbromidbegasung (MB)
- Begasung mit Methylbromid (MB)
Anforderung:
- Begasung erfolgt nach vorgegebenen Behandlungsplan für mindestens 24 Stunden
- Holzverpackungsmaterial, das Holz mit einem Querschnitt von mehr als 20 Zentimeter enthält, darf nicht begast werden.
- Es besteht ein Anwendungsverbot von Methylbromid in der gesamten Europäischen Union!
Behandlung – Sulfurylfluoridbegasung (SF)
- Begasung mit Sulfurylfluorid (SF)
Anforderung:
- Die Begasung erfolgt nach vorgegebenen Behandlungsplan für 24 oder 48 Stunden
- Holzverpackungsmaterial, das als kleinsten Bestandteil ein Stück Holz mit einem Querschnitt von mehr als 20 Zentimeter enthält und Holzverpackungsmaterial mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 75 Prozent (bezogen auf die Trockenmasse) darf nicht mit Sulfurylfluorid begast werden
Markierung gemäß ISPM 15
- Markierung der Holzverpackung und des Stauholzes
- Aufbringung auf der Holzverpackung oder dem Stauholz nach der Behandlung mittels eines Stempels oder einer Schablone. Die Verwendung eines Druck- oder Brennstempels wird empfohlen.
- Die Markierung gilt als Nachweis der Behandlung gemäß ISPM 15.
Markierung gemäß ISPM 15 – Die Komponenten
- IPPC-Symbol
- Zweistelliger Ländercode (ISO Ländercode-XX)
- Erzeuger-/Behandlercode (000)
- Ländercode und Erzeuger-/Behandlercode sind durch Teilungsstrich getrennt
- Behandlungscode (HT oder MB oder DH oder SF)
- Die Anbringung des IPPC Symbols erfolgt links von den anderen Angaben
- Das IPPC-Symbol wird von den Kodierungen durch eine vertikale Linie getrennt
- Größe, Schriftart und Platzierung können variieren
Markierung gemäß ISPM 15 - Anforderungen
- muss ohne Hilfsmittel sichtbar und lesbar sein
- kann in rechtwinkliger oder quadratischer Form angebracht werden
- Anbringung muss dauerhaft und darf nicht übertragbar sein
- muss von einer Begrenzungslinie umgeben sein
- darf keine anderen Angaben innerhalb der Begrenzung der Markierung beinhalten
- Veränderungen im Symbol sind nicht akzeptabel
- Variationen im Layout sind möglich
- Die Anbringung erfolgt an einer sichtbaren Stelle, vorzugsweise an mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten des Holzverpackungsmaterials je Verpackungseinheit.
- darf nicht per Hand gezeichnet worden sein.
- darf nicht in den Farben rot oder orange aufgebracht werden-
- Bei Zusammensetzungen von Holz und Holzwerkstoffen in Verpackungen sind Markierungen auch auf Holzwerkstoffen in lesbarer und ausreichender Größe erlaubt.
Gültige Markierung ISPM 15 - Definition einer Verpackungseinheit
- Als Verpackungseinheit gelten nur Verpackungsteile, die dauerhaft miteinander verbunden sind.
- Die Verpackungsteile müssen identisch in Art der Bauweise, Holzart und Alter sein.
Separat zu markieren sind unter anderem:
- Mehrweg-Aufsetzrahmen auf Mehrweg-Paletten
- Verschiedene Kisten auf Paletten
- Keile, Stützbretter und Trennbretter zwischen den Waren
Aufarbeiten und Reparatur von Holzverpackungsmaterial gemäß ISPM 15 bis maximal einem Drittel aller Komponenten
- Es darf nur ISPM 15-konformes Holz verwendet werden.
- Das Holz muss behandelt und einzeln markiert worden sein.
oder
- Es sind alle vorhandenen Markierungen zu entfernen
- Die gesamte reparierte Holzverpackung ist erneut zu behandeln
- An mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten ist eine neue Markierung aufzubringen.
Aufarbeiten und Reparatur von Holzverpackungsmaterial gemäß ISPM 15 von mehr als einem Drittel aller Komponenten
- Es sind alle vorhandenen Markierungen zu entfernen.
- Die gesamte reparierte Holzverpackung ist erneut zu behandeln.
- An mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten ist eine neue Markierung aufzubringen.
Behandler, Verpacker, Reparaturbetriebe von Holzverpackungsmaterial gemäß ISPM 15
- Für die Unternehmer gilt eine Registrierungspflicht bei der zuständigen Behörde.
- Die Registrierung erfolgt auf Antrag gemäß Artikel 66 der Verordnung (EU) 2016/2031.
- Es gelten spezifische Anforderungen gemäß Artikel 97 und 98 der Verordnung (EU) 2016/2031.
- Weitere Anforderungen gelten gemäß Leitlinie zur Anwendung des ISPM 15 in Deutschland.
- Bei Nichteinhaltung der Anforderungen kann die Registrierung widerrufen werden.
- Die Betriebe werden von der zuständigen Behörde mindestens einmal jährlich kontrolliert.
Aufarbeiten und Reparatur von Holzverpackungsmaterial gemäß ISPM 15 bis maximal einem Drittel aller Komponenten
- Es darf nur ISPM 15-konformes Holz verwendet werden.
- Das Holz muss behandelt und einzeln markiert worden sein.
oder
- Es sind alle vorhandenen Markierungen zu entfernen
- Die gesamte reparierte Holzverpackung ist erneut zu behandeln
- An mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten ist eine neue Markierung aufzubringen.
Aufarbeiten und Reparatur von Holzverpackungsmaterial gemäß ISPM 15 von mehr als einem Drittel aller Komponenten
- Es sind alle vorhandenen Markierungen zu entfernen.
- Die gesamte reparierte Holzverpackung ist erneut zu behandeln.
- An mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten ist eine neue Markierung aufzubringen.
Behandler, Verpacker, Reparaturbetriebe von Holzverpackungsmaterial gemäß ISPM 15
- Für die Unternehmer gilt eine Registrierungspflicht bei der zuständigen Behörde.
- Die Registrierung erfolgt auf Antrag gemäß Artikel 66 der Verordnung (EU) 2016/2031.
- Es gelten spezifische Anforderungen gemäß Artikel 97 und 98 der Verordnung (EU) 2016/2031.
- Weitere Anforderungen gelten gemäß Leitlinie zur Anwendung des ISPM 15 in Deutschland.
- Bei Nichteinhaltung der Anforderungen kann die Registrierung widerrufen werden.
Die Betriebe werden von der zuständigen Behörde mindestens einmal jährlich kontrolliert.