Genehmigung im Einzelfall nach Paragraf 22 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz
Die Zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall die Anwendung eines
zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den in der Zulassung
festgesetzten Anwendungsgebieten genehmigen, wenn:
1. die Anwendung vorgesehen ist
- an Pflanzen, die nur in geringfügigem Umfang angebaut werden, oder
- gegen Schadorganismen, die nur in bestimmten Gebieten erhebliche Schäden verursachen und
2. die vorgesehene Anwendung einem mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet entspricht.
Zuständige Behörde für die Erteilung einer solchen Genehmigung ist im Land Brandenburg das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF). Vor der Erteilung einer Genehmigung hat das LELF dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Antragsberechtigt sind:
- derjenige, der Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in einem Betrieb der Landwirtschaft, des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft anwendet.
- Juristische Personen, deren Mitglieder Personen nach Nr. 1 sind.
Für jeden Antrag sind die im Antragsformular abgefragten Angaben zu machen (alternativ: Online-Server). Da bei der Entscheidung über einen Antrag mehrere Fachgebiete sowie das BVL zu beteiligen sind, ist mit einer Bearbeitungszeit von mehreren Wochen zu rechnen. Anträge sind daher rechtzeitig zu stellen. Eine Genehmigung wird grundsätzlich befristet und in Brandenburg höchstens bis zum Ende des zweiten Jahres nach Erstellung des Genehmigungsbescheides erteilt.
Die Genehmigung ist kostenpflichtig, die Gebühren werden mit gesondertem Bescheid erhoben.
Die Antragstellung erfolgt per Onlineantrag.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt. Bei Fragen wenden Sie sich an genehmigung.psm@lelf.brandenburg.de.