Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen (Paragraf 18 Pflanzenschutzgesetz)
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ist verboten. Ausnahmen können nach Paragraf 18 Absatz 2 PflSchG zur Bekämpfung von Schadorganismen im Weinbau in Steillagen und im Kronenbereich von Wäldern erteilt werden. Die zuständige Behörde für die Erteilung einer solchen Genehmigung ist im Land Brandenburg das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF).
Die Genehmigung kann auf Antrag nur erteilt werden, soweit es für eine wirksame Anwendung keine vergleichbaren anderen Möglichkeiten gibt oder durch die Anwendung mit Luftfahrzeugen gegenüber der Anwendung vom Boden aus eindeutige Vorteile im Sinne geringerer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder den Naturhaushalt bestehen.
Es können nur Pflanzenschutzmittel genehmigt werden, die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Rahmen eines Zulassungsverfahrens auch für die Anwendung mit Luftfahrzeugen zugelassen oder genehmigt worden sind.
Antragsberechtigt sind:
- derjenige, der Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in einem Betrieb der Landwirtschaft, des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft anwendet,
- juristische Personen, deren Mitglieder Personen nach Nummer 1 sind oder
- amtliche und wissenschaftliche Einrichtungen, die in den Bereichen Landwirtschaft, Gartenbau oder Forstwirtschaft tätig sind.
Die Genehmigung wird mit strengen Auflagen und Anwendungsbestimmungen verbunden, welche die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung einschließlich des Schutzes von Wohngebieten sicherzustellen. Insbesondere dürfen Flächen, die von unbeteiligten Dritten genutzt werden, nicht vom Sprühnebel getroffen werden.
Die Genehmigung ist kostenpflichtig, die Gebühren werden mit gesondertem Bescheid erhoben.
Antrag auf Genehmigung der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen