Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz und an Gewässern
Gebiete mit Bedeutung für den Naturschutz
Laut Paragraf 4 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung ist die Anwendung von Herbiziden, bienengefährlichen und bestäubergefährlichen Insektiziden (sowie weiteren Pflanzenschutzmitteln mit bestimmten Wirkstoffen) in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz grundsätzlich verboten.
Diese Gebiete umfassen Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmäler, gesetzlich geschützte Biotope sowie bei Grünland auch Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Paragraf 7 Absatz 1 Nummer 6 Bundesnaturschutzgesetz (FFH Gebiete).
Das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung als zuständige Behörde im Land Brandenburg kann im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen genehmigen.
Ausnahmegenehmigungen sind nicht möglich, wenn die jeweilige Schutzgebietsverordnung strengere Regelungen in Bezug auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln vorgibt. Eventuell notwendige Ausnahmen von den Regelungen der Schutzgebietsverordnung sind in diesen Fällen nur durch die zuständige Naturschutzbehörde möglich. Ausnahmen von den genannten Verboten können im Einzelfall zugelassen werden:
- zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher und sonstiger wirtschaftlicher Schäden und /oder
- zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere vor invasiven Arten sowie
- zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit von Schienenwegen.
Achtung! Ausnahmegenehmigungen für Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Glyphosat enthalten, sind nicht möglich!
Für weitere Information steht das Merkblatt zur Verfügung.
Gewässer
Laut Paragraf 4a der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung ist innerhalb eines Abstandes von zehn Metern ab Böschungsoberkante des Oberflächengewässers eine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln grundsätzlich verboten. Bei Vorhandensein einer geschlossenen, ganzjährig begrünten Pflanzendecke ist ein Abstand von fünf Metern ausreichend.
Das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung als zuständige Behörde im Land Brandenburg kann im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zulassen.
Ausnahmen im Einzelfall sind möglich:
- zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher und sonstiger wirtschaftlicher Schäden und/ oder
- zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere vor invasiven Arten.
Die Ausnahmeregelung ist sehr restriktiv auszulegen, sodass Genehmigungen nur in absoluten Notfällen erteilt werden können. Pflanzenschutzmittelanwendungen mit einem Abstand von weniger als einem Meter Abstand von der Böschungsoberkante können generell nicht genehmigt werden.
Für weitere Information steht das Merkblatt zur Verfügung.