Neue Mindestabstände bei der Ausbringung von PSM zu Anwohnern und Nebenstehenden
Mit Veröffentlichung v. 20.05.2016 informiert das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), dass zum Schutz von unbeteiligten Personen, die sich zeitweise in der Umgebung von mit Pflanzenschutzmitteln behandelten Flächen aufhalten (Umstehende) und/ oder von Personen, die in direkter Nachbarschaft von behandelten Flächen arbeiten oder wohnen (Anwohner), neue Mindestabstände bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln festgesetzt worden sind. Ziel dieser neuen Regelung ist es, die Unbeteiligten vor möglichen negativen Folgen von Pflanzenschutzmittelanwendungen zu schützen.
Demnach darf bei Einhaltung der guten fachlichen Praxis (§ 3 PflSchG) bei Spritz- und Sprühanwendungen in Flächenkulturen der Mindestabstand von zwei Meter und bei Raumkulturen von fünf Meter nicht unterschritten werden.
Dies gilt für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Nachbarschaft
- von Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind (§ 17 PflSchG, hier vor allem Freizeit- und Sportflächen) und
- zu Grundstücken mit Wohnbebauungen und privat genutzten Gärten sowie
- zu unbeteiligten Dritten, die z.B. benachbarte Wege nutzen, von denjenigen, die Pflanzenschutzmittel anwenden.
Die neue Regelung gilt ab sofort.
Die Änderung der Mindestabstände wurde notwendig, da die bisherige Bewertungsbasis aus dem Jahr 2008 nicht mehr dem heutigen Stand entspricht.
siehe auch: