Hangauflagen im Pflanzenschutz – eine neue Anforderung!?
Aktuelle Pflanzenschutzthemen, die auf den Informationsveranstaltungen des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung den Landwirten vorgestellt wurden.
Hangauflagen im Pflanzenschutz – eine neue Anforderung !?
Gewässerorganismen werden nicht nur durch Abstandsauflagen, wie zum Beispiel die Anwendungsbestimmung NW605/606, sondern auch die sogenannten Hangauflagen, hier beispielweise die Anwendungsbestimmung NW706 geschützt. Wenn ein Pflanzenschutzmittel eine solche Anwendungsbestimmung aufweist, ist zu beachten, dass bei einer an ein Gewässer angrenzenden Behandlungsfläche mit einer Hangneigung von mehr als 2% oder 4%, Schutzmaßnahmen zu realisieren sind. Es kann dabei zwischen der Bestellung im Mulch- oder Direktsaatverfahren, der Anlage von bewachsenen Randstreifen von 5, 10 oder 20 Meter Breite am Gewässerrand oder der Anlage von ausreichenden Auffangsystemen für das abgeschwemmte Bodensediment bzw. Wasser gewählt werden. Bitte beachten Sie die konkrete Anwendungsbestimmung auf dem Etikett oder Beipackzettel des Pflanzenschutzmittels. Zum Beispiel die Anwendungsbestimmung NW706:
„Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Er muss eine Mindestbreite von 20 m haben. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind, oder wenn die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.“
Im Gegensatz zu anderen Anwendungsbestimmungen müssen hier schon ein Jahr vor der Behandlung (bewachsene Randstreifen) bzw. spätestens zur Bestellung der Kultur (Mulch- oder Direktsaat) durch den Betriebsleiter entsprechende Entscheidungen getroffen werden.
Bei Umsetzung der GAP-Reform 2015 sind im Prinzip durch alle Landwirte Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) nach Artikel 43 ff. der Verordnung (EU) Nr.1307/2013 einzurichten. Eine mögliche Maßnahme des sogenannten „Greening“ besteht in der Anlage von Pufferstreifen an/auf AL/GL mit mindestens einem Meter und höchstens 20 Meter Breite, parallel zum Rand eines Wasserlaufs oder eines anderen Gewässers. Dafür kann diese Fläche mit dem Faktor 1,5 abgerechnet werden.
Es ist zu beachten, dass ein Verstoß gegen Anwendungsbestimmungen nicht nur eine Ordnungswidrigkeit darstellt, sondern auch CC – Sanktionen nach sich ziehen kann. Die „Hangauflagen“ werden schon viele Jahre, jetzt aber zunehmend, erteilt.