Beantragung des Sachkundenachweises nach dem 26.05.2015
Die mit dem Pflanzenschutzgesetz vom 06. Februar 2012 erlassenen neuen Regelungen zur Sachkunde im Pflanzenschutz verlangen auch von Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits sachkundig waren, die Beantragung des neuen Sachkundenachweises Pflanzenschutz.
Die Frist für die Beantragung des Sachkundenachweises endete am 26.05.2015.
Zahlreiche Nachfragen zeigen, dass eine große Unsicherheit besteht, inwiefern Personen, die am 14.02.2012 (Inkrafttreten des neuen Pflanzenschutzgesetzes) sachkundig gewesen sind, auch bei Versäumen der gesetzlichen Übergangsfrist bis 26.05.2015 noch einen Antrag auf Sachkundenachweis stellen können.
Grundsätzlich ist eine Antragstellung weiterhin möglich! Zu beachten ist aber, dass
• nicht garantiert werden kann, dass der Antragsteller rechtzeitig bis 26.11.2015 seine Sachkundekarte erhält und damit lückenlos sachkundig bleibt,
• die Bewertung des Antrags nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung in der aktuell gültigen Fassung erfolgt. Danach können bestimmte Abschlüsse nicht mehr anerkannt werden, sodass ggf. eine erneute Sachkundeprüfung abgelegt werden muss.
Anträge auf Ausstellung des Sachkundenachweises Pflanzenschutz können online unter www.pflanzenschutz-skn.de gestellt werden. Dem Antrag müssen entsprechende Nachweise über den anerkannten Berufsabschluss, Studienabschluss bzw. das Zeugnis über die Sachkundeprüfung beigefügt werden.
Nach dem 26.11.2015 werden nur noch die neuen Sachkundenachweise im Scheckkartenformat als Nachweis der Sachkunde im Pflanzenschutz akzeptiert.