Anforderungen an Pflanzengesundheitszeugnisse
Die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen geregelten Gegenstände dürfen gemäß § 6 der Pflanzenbeschauverordnung aus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis oder von einem Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr begleitet werden, in dem bestätigt wird, dass diese nach geeignetem Verfahren amtlich untersucht und/oder getestet und für frei von Quarantäneschadorganismen befunden wurden und dass sie den geltenden phytosanitären Vorschriften, einschließlich der Vorschriften für geregelte Nicht-Quarantäneschadorganismen, entsprechen.
Zusätzlich besteht eine Zeugnis- und Untersuchungspflicht für Pflanzen, Pflanzenteile und sonstigen Gegenstände gemäß EU-Entscheidungen, EU-Verordnungen oder EU-Beschlüssen. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig vor der Einfuhr.
Die Pflanzengesundheitszeugnisse müssen
- dem Muster nach Anhang I der Richtlinie 2004/105/EG entsprechen und die dort geforderten Angaben enthalten,
- in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft abgefasst sein,
- in Maschinen- oder Blockschrift ausgefüllt sein,
- die botanischen Bezeichnungen in lateinischer Sprache enthalten und
- im Falle von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die in Anhang IV Teil A Kapitel I oder Teil B der Richtlinie 2000/29/EG genannt sind, die Angabe der Position, die die Anforderungen enthält, welche die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände erfüllen.
Das bedeutet, die Erfüllung der in Anhang IV Teil A Kapitel I oder Teil B der Richtlinie 2000/29/EG geforderten Anforderungen, muss im Feld 11: "additional declaration" im Pflanzengesundheitszeugnis amtlich bestätigt werden.
- Zusätzliche Erklärungen sind außerdem vorgeschrieben gemäß EU-Entscheidungen, EU-Verordnungen oder EU-Beschlüssen.
- Mehrfertigungen von Zeugnissen sind durch Aufdrucken oder Stempeln der Worte "Kopie" oder Duplikat" deutlich kenntlich zu machen. Jede Änderung im Zeugnis muss amtlich beglaubigt sein; unbeglaubigte Änderungen machen das Zeugnis ungültig. Die Zeugnisse dürfen nicht früher als 14 Tage, bevor die Sendung das Versendeland verlassen hat, ausgestellt worden sein.
- Die Einzelheiten über die vorgeschriebenen Pflanzenschutzbehandlungen sind, sofern zutreffend und/oder ausgewählt, in den entsprechenden Feldern (12-17) des Pflanzengesundheitszeugnisses einzutragen.
- Die Freiheit eines Gebietes von Schadorganismen ist, sofern zutreffend und/oder ausgewählt, im entsprechenden Feld (5) des Pflanzengesundheitszeugnisses anzugeben.
Hier können Sie
- die zusätzlichen Erklärungen für die einzelnen Warenarten in englischer Fassung und
- EU-Bestimmungen über zusätzliche Erklärungen in Pflanzengesundheitszeugnissen in deutscher und englischer Fassung sowie
- ein Merkblatt mit den Anforderungen an Pflanzengesundheitszeugnisse abrufen.