Änderung der Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz
Änderung der Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz
In der Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 76a vom 21. Mai 2010 ist die geänderte Fassung der Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz vom 30. März 2010 bekannt gemacht worden.
Inhaltlich sind vor allem die Ausführungen zur Dokumentation von Pflanzenschutzmaßnahmen geändert worden. Es ist eine Anpassung an die seit der 3. Änderung des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) bestehende neue Rechtslage erfolgt.
Als Mindestinhalte einer Aufzeichnung von Pflanzenschutzmaßnahmen sind genannt:
- der Name des Anwenders,
- die Bezeichnung der Anwendungsfläche,
- das Anwendungsdatum,
- die Benennung des angewandten Pflanzenschutzmittels,
- die Aufwandmenge sowie
- das Anwendungsgebiet (also die behandelte Kultur und der zu bekämpfende Schadorganismus bzw. sonstige Zweckbestimmung).
Das entspricht den Anforderungen von § 6 Absatz 4 PflSchG. Die Dokumentation von Randbedingungen bei der Anwendung wie Stadium der Kultur, Grundlage für die Bekämpfungsentscheidung und Witterungsbedingungen wird weiterhin empfohlen.
Besonderer Wert wird auf die Nachvollziehbarkeit der Aufzeichnungen gelegt. Dazu gehört eine zeitnahe Dokumentation, in der Regel bis spätestens vier Wochen nach der Anwendung. In besonderen Fällen, z. B. bei Durchführung der Pflanzenschutzmaßnahme durch einen Dienstleister können bis acht Wochen akzeptabel sein.
Eine pdf-Version der Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz kann von der Internet-Seite des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz heruntergeladen werden.
Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz (BMELV)