Pflanzenschutzmittel - Notfallzulassung für Pirimor G
Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 07.04.2025
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), teilt heute mit, dass das Produkt Pirimor G mit dem Wirkstoff Pirimicarb eine Notfallzulassung (gemäß Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200) in Möhre wie nachfolgend beschrieben eingesetzt werden darf.
Die Zulassung wird für die Zeit vom 15. April 2025 bis zum 12. August 2025 erteilt und ist damit für 120 Tage möglich. Die bundesweit zugelassene Menge wird auf 900 kg, ausreichend für 3.000 ha, begrenzt.
Pirimor G darf danach wie folgt eingesetzt werden:
Produkt | Pirimor G |
Kultur(en) | Möhre deren Verwendungszweck als Waschmöhren, Bundmöhren vorgesehen ist |
Schadorganismen | Blattläuse als Virusvektoren |
Einsatz, Aufwand und Wartezeit
| Das Mittel darf gegen Blattläuse als Virusvektoren bei sichtbarem Befall, nach Warndienstaufruf im Kulturentwicklungsbereich zwischen BBCH 10 bis BBCH 49 gespritzt werden. Die max. Anzahl der Behandlungen wurde in dieser Anwendung und für die Kultur bzw. je Jahr auf je 1 Anwendung begrenzt. Die Aufwandmenge beträgt 0,3 kg/ha in 200 bis 600 Liter Wasser/ha. Die Wartezeit beträgt exakt 7 Tage. |
Eine Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich ist nicht möglich.
Hinweis: Für den Einsatz des genannten Präparates gilt, dass gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten sind wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.