Pflanzenschutzmittel – Notfallzulassung für Permit

Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 10.03.2025
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) informiert heute darüber, dass nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr.1107/2009 für Permit (Wirkstoff: Halosulfuron) eine Notfallzulassung erteilt wurde.
Das Mittel darf im Zeitraum zwischen 01. April 2025 bis zum 30. Juli 2025 beim zur Bekämpfung von Erdmandelgras (Cyperus esculentus) und Strandsimse (Bolboschoenus maritimus) in Mais (Silo- und Körnermais) gespritzt werden. Die bundesweit zugelassene Menge wird auf insgesamt 1.050 Liter begrenzt, und reicht damit für eine Behandlungsfläche von ca. 30.000 ha.
Als Anwendungszeitpunkt wurde der Zeitpunkt nach dem Auflaufen der Kultur und im Kulturentwicklungsbereich BBCH 14-16 definiert. Die maximale Zahl der Behandlungen in dieser Anwendung und für die Kultur bzw. je Jahr wurde auf 2 Anwendungen festgelegt. Zwischen den einzelnen Behandlungen muss ein Behandlungsabstand von 7 bis 12 eingehalten werden. Die Aufwandmenge wird wie folgt differenziert:
Erläuterungen zur Anzahl der Behandlungen und zur Aufwandmenge | |
im Splittingverfahren | Aufwand Mittel pro Behandlung |
15 g/ha (BBCH 14 der Kultur) | 15 g/ha (erste Behandlung) |
20 g/ha (BBCH 16 der Kultur) | 20 g/ha (zweite Behandlung) |
Bemerkungen | |
| |
|
Die Wartezeit „F“ ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z.B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
Eine Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich ist nicht möglich.
Hinweis: Für den Einsatz des genannten Präparates gilt, dass gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten sind wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.