Pflanzenschutzmittel – Erweiterungen einer Zulassung

Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 27.03.2025

 

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) teilt mit, dass für das Mittel Netzschwefel Stulln (Wirkstoff:  Schwefel) ergänzende Zulassungserweiterungen ausgesprochen wurden.

 

Netzschwefel Stulln darf danach wie folgt eingesetzt werden:

Produkt

Netzschwefel Stulln

Kultur(en)

Haselnuss

Schadorganismen

Echte Mehltaupilze; Gallmilben

Einsatz, Anwendung und Wartezeit

Das Mittel darf mit befallsmindernder Wirkung gegen Spinnmilben im Freilandanbau von Haselnuss bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome gespritzt oder gesprüht werden zur Bekämpfung von Gallmilben im Kulturentwicklungsbereich BBCH 01 bis BBCH 93.

Die maximale Anzahl der Behandlungen beträgt in dieser Anwendung wie für die Kultur bzw. je Jahr 4 Behandlungen. Zwischen den einzelnen Behandlungen muss ein Behandlungsabstand von 7 bis 10 Tagen eingehalten werden.

Die Aufwandmenge beträgt 2,0 kg/ha und je m Kronenhöhe in mindestens 500 Liter Wasser/ha und je m Kronenhöhe

Die Wartezeit beträgt 7 Tage. 

 

Achtung: Bei der Bekämpfung von Echte Mehltaupilze in Haselnuss gilt der Kulturentwicklungsbereich BBCH 01 bis BBCH 91. Die Wartezeit im Vergleich zur Gallmilbenbekämpfung beträgt nach der Indikation „Echte Mehltaupilze“ exakt 28 Tage.

Eine Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich ist nicht möglich.

Hinweis: Für den Einsatz des genannten Präparates gilt, dass gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten sind wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.

 

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Bernhard Bundschuh

LTZ Augustenberg
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