Pflanzenschutzmittel – Erweiterung einer Zulassung

Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 17.03.2025

 

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) teilt mit, dass für das Mittel 

AGIL-S (Wirkstoff: Propaquizafop) eine ergänzende Zulassungserweiterung ausgesprochen wurden.

 

AGIL-S darf danach wie folgt eingesetzt werden:

Produkt

AGIL-S

Kultur(en)

Johannisbeerartiges Beerenobst

Schadorganismen

Einjährige einkeimblättrige Unkräuter (ausgenommen: Gemeine Quecke, Einjähriges Rispengras)

Einsatz, Auflagen und Wartezeit

Das Mittel darf gegen Einjährige einkeimblättrige Unkräuter (ausgenommen: Gemeine Quecke, Einjähriges Rispengras) Pflanzen/-erzeugnisse/Objekte als Reihen- oder Einzelpflanzenbehandlung in Johannisbeerartigem Beerenobst gespritzt werden. Die Anwendung in den genannten Indikationen ist möglich bis vor der Blüte im Kulturentwicklungsbereich BBCH 00 bis BBCH 59. Die maximale Zahl der Behandlungen für die Kultur bzw. je Jahr beträgt in diesen Indikationen 1 Anwendung.

Die Aufwandmenge beträgt 0,75 Liter/ha in 200 bis 400 Liter Wasser/ha.

Die Wartezeit „F“ ist in Johannisbeerartigem Beerenobst durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.

Schadorganismen

Gemeine Quecke

Einsatz, Auflagen und Wartezeit

Das Mittel darf gegen Gemeine Quecke, als Reihen- oder Einzelpflanzenbehandlung gespritzt werden in Johannisbeerartigem Beerenobst. Die Anwendung in der genannten Indikation ist möglich bis vor der Blüte, bei 15-20 cm Unkrauthöhe im Kulturentwicklungsbereich BBCH 00 bis BBCH 59. Die maximale Zahl der Behandlungen für die Kultur bzw. je Jahr beträgt in diesen Indikationen 1 Anwendung.

Die Aufwandmenge beträgt 1,5 Liter/ha in 200 bis 400 Liter Wasser/ha.

Die Wartezeit „F“ ist in Johannisbeerartigem Beerenobst durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.

Eine Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich ist nicht möglich.

Hinweis: Für den Einsatz des genannten Präparates gilt, dass gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten sind wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.

 

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Bernhard Bundschuh

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