Pflanzenschutzmittel – Einschränkung bei Acetamiprid

Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 27.03.2025
Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel (SCoPAFF), Sektion Pflanzenschutzmittelrückstände, hat einem Verordnungsentwurf der Europäischen Kommission zugestimmt, bestimmte Rückstandshöchstgehalte für Acetamiprid im Sinne des vorsorgenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes abzusenken. Gleichzeitig wurden neue toxikologische Referenzwerte (ADI/ARfD) für Acetamiprid vom Ausschuss offiziell zur Kenntnis genommen.
Die Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hatte für 38 der derzeit geltenden Rückstandshöchstgehalte in Anbetracht der empfohlenen Referenzwerte ein gesundheitliches Risiko festgestellt. Mit der vorgesehenen Verordnung werden für diese 38 Erzeugnisse die Rückstandshöchstgehalte abgesenkt.
Zu den betroffenen Erzeugnissen zählen:
Kernobst (Äpfel, Birnen, Quitten, Mispeln),
Steinobst (Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche),
Trauben (Tafel- und Keltertrauben),
diverse Beerenarten (Brom-, Him-, Heidel-, Kran-, Johannis-, Stachel- und Holunderbeeren),
Fruchtgemüse (Tomaten, Paprika, Schlangengurken, Zucchini, Melonen, Wassermelonen, Kürbisse),
Kohlgemüse (Brokkoli, Blumenkohl, Kopfkohl),
Salate (Feldsalat, grüner Salat, Endivien, Rucola, Roter Senf),
Spinat,
Mangold,
Spargel,
Tafeloliven,
Bananen,
Leber und Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren) vom Rind.
In Deutschland werden zurzeit die zugelassenen Anwendungen Acetamiprid-haltiger Pflanzenschutzmittel überprüft, die von den kommenden Rückstandshöchstgehaltsabsenkungen betroffenen sein können. Über das Ergebnis der Prüfung werden die betroffenen Zulassungsinhaber über eine Anhörung informiert. Anwendungen, bei denen auf Basis der vorliegenden Rückstandsdaten die neu festzusetzenden Rückstandshöchstgehalte nicht sicher eingehalten werden können, werden widerrufen.
Die Verordnung zur Absenkung der Rückstandshöchstgehalte für Acetamiprid wird voraussichtlich im ersten Quartal 2025 veröffentlicht. Die neuen Rückstandshöchstgehalte werden sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung rechtskräftig. Eine Abverkaufsmöglichkeit für vorher legal erzeugte Ware wird nicht gewährt.
Änderungen im Vergleich zur ersten Version der Fachmeldung vom 23. Oktober 2024: Im letzten Satz wurde das Wort "nicht" eingefügt.
Begründung - Ein Abverkauf von vor dem Wirksamwerden der Verordnung legal produzierter Ware kann grundsätzlich nur gewährt werden, wenn keine gesundheitlichen Bedenken in Bezug auf die auftretenden Rückstände bestehen, d. h. wenn kein gesundheitliches Risiko bei Anwendung der alten Rückstandshöchstgehalte besteht. Bei Rückstandshöchstgehalts-Absenkungen aufgrund gesundheitlicher Bedenken – wie im Fall von Acetamiprid – wird kein Abverkauf von vorher legal produzierter Ware gewährt.