Pflanzenschutzmittel - Captan-Teilwiderruf und Umsetzung von Restriktionen auf bestehende Zulassungen

Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 03.04.2025

 

Die Genehmigung für den Wirkstoff Captan wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2186 vom 3. September 2024 erneuert. Die Verordnung gilt seit dem 01. November 2024. Der Anhang I der Durchführungsverordnung enthält in der Spalte „Sonderbestimmungen“ bestimmte Genehmigungsbedingungen. Einige dieser Vorgaben sind bei der Erneuerung der Zulassung im Artikel 43 Verfahren umzusetzen, andere sind unmittelbar auf bestehende Zulassungen anzuwenden.

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat deshalb die unmittelbar umzusetzenden Genehmigungsbedingungen für Anwendungen im Freiland am 27. März 2025 durch die Anpassung der bestehenden Zulassungen realisiert und Änderungsbescheide erlassen. Die Vorgaben sind bei der Anwendung aller Captan-haltigen Mittel sofort zu beachten.

Teilwiderruf der Zulassung des Pflanzenschutzmittels Malvin WG (Zul.-Nr.: 005177-00)
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat zum 27. März 2025 die Zulassung hinsichtlich der Anwendung an Erdbeere (Anwendungsnummer: 005177-00/05-001) widerrufen. Diese Anwendung ist nicht mehr zulässig. Der Teilwiderruf gilt auch für die entsprechende Anwendung der Vertriebserweiterung 005177-60 Orthocid.

Umsetzung der Restriktionen auf bestehende Zulassungen

Betroffene Pflanzenschutzmittel - Betroffene Pflanzenschutzmittel:

  • 005177-00 Malvin WG

  • 005177-60 Orthocid

  • 008355-00 CAPTION 80 WG

  • 008656-00 Merplus

  • 024519-00 Merpan 80 WDG

Folgende Restriktionen gelten ab sofort in verschiedenen Kombinationen in den Anwendungsgebieten im Freiland:

  • Reduzierung der Anzahl der Anwendungen

  • Reduzierung des maximalen Wasseraufwands

  • Reduzierung des Mittelaufwands

  • Ausnehmen der Blüte aus dem Behandlungszeitraum und Vergabe der NB6611 zum Schutz der Biene: Das Mittel wird als bienengefährlich eingestuft (B1). Es darf nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für Unkräuter. Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl. I S. 1410, beachten.

  • Vergabe der NT204: Zum Schutz von wildlebenden Säugern ist die Ausbringung des Mittels mit einem Sprühgerät mit Axialgebläse ohne Gebläseaufsatz verboten.

Die geltenden Anwendungsbestimmungen sind in der Online-Datenbank Pflanzenschutzmittel für die jeweiligen Mittel recherchierbar.

 

 

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Bernhard Bundschuh

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