Pflanzenschutzmittel - Genehmigung für die Anwendung mit unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) in Weinbau-Steillagen

Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 18.03.2025

 

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) verbindet die Genehmigungen nach § 18 Absatz 3 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 PflSchG für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (Fungiziden) mit Drohnen in Weinbau-Steillagen mit einer neuen Anwendungsbestimmung NZ184.

 

NZ184: Die Anwendung darf nur mit unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) erfolgen, die mit Spritzeinrichtungen ausgestattet sind, die in die "Liste der Spritzeinrichtungen für unbemannte Luftfahrzeuge (Drohnen) für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Steillagen-Weinbau" des Julius Kühn-Instituts (JKI) als Teil der beschreibenden Liste gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind (einzusehen auf der Homepage des Julius Kühn-Instituts). Die in der Liste genannten Verwendungsbestimmungen sind einzuhalten.

Die neue Anwendungsbestimmung NZ184 trägt den Anforderungen der landwirtschaftlichen Praxis, der schnellen Weiterentwicklung des technischen Fortschritts und der zukünftigen Verfügbarkeit der Anwendungstechnik Rechnung. Hiermit wird ein wichtiger Beitrag zur Stärkung der Drohnenanwendungen gegenüber der herkömmlichen Hubschrauberanwendung geleistet. Der Naturhaushalt aber auch die Gesundheit des Menschen werden besser geschützt. In Zukunft sollen auch weitere vom JKI geprüfte und gelistete Drohnen mit Rotationszerstäubern genutzt werden können.

Parameter, wie Fluggeschwindigkeit und Flughöhe über dem Bestand, die sich abhängig vom Drohnentyp unterscheiden können, werden nicht mehr über einzelne Anwendungsbestimmungen geregelt. Sie werden in Form von verpflichtend einzuhaltenden Verwendungsbestimmungen für jeden Typ von geprüften Spritzeinrichtungen vom JKI gelistet.

 

Die folgenden Anwendungsbestimmungen sind somit nicht mehr erforderlich: NZ182, NT159, NT160 (siehe unten). Die entsprechenden Genehmigungen wurden oder werden zeitnah geändert. Eine „Liste der Pflanzenschutzmittel, die für die Anwendung mit unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) genehmigt sind“ wird regelmäßig auf der Internetseite des BVL sowie im Bundesanzeiger veröffentlicht.

NZ182: Die Anwendung darf nur mit unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) erfolgen, die mit Injektordüsen und Spritzeinrichtungen ausgestattet sind, die in die Liste des JKI mit geeigneten Spritzeinrichtungen für unbemannte Luftfahrzeuge (Drohnen) für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln im Steillagen-Weinbau eingetragen sind.

NT159: Die Fluggeschwindigkeit bei der Ausbringung mit unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) darf 13 km/h nicht überschreiten.

NT160: Bei der Anwendung des Mittels mit unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) ist ein Abstand von maximal 2 m über dem Bestand einzuhalten.

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Bernhard Bundschuh

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