Düngung – Wichtige Informationen für den NOK

Wichtige Informationen aus dem Neckar-Odenwald-Kreis vom 09.02.2024

 

Im Folgenden gibt die renommierte Pflanzenschutz- und Anbauexpertin N. Waldorf vom Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis in Buchen einige Informationen für den Bereich Düngung/Düngeverordnung. „Denken Sie unbedingt an Nmin-Proben. Das erforderliche Probenmaterial kann nach telefonischer Rücksprache ab sofort wieder beim Lagerhaus Agroa in Buchen abgeholt werden.“ 

 

Nmin-Proben sind in Nitratgebieten (sog. „rote Gebiete“) für jede Kultur verpflichtend, zudem ist die Untersuchung von Wirtschaftsdüngern erforderlich. Auch in den Wasserschutz-Problemgebieten müssen auf mindestens 50% der Schläge nach N-reichen Vorfrüchten Proben gezogen werden. Zu Mais ist späte Nmin-Probe vorgeschrieben. In allen anderen Gebieten können freiwillig Proben gezogen werden, um eine Einschätzung der im Boden vorliegenden Stickstoff-Mengen zu bekommen. 

 

Seit 1. Februar ist die Sperrfrist für die Ausbringung von N-und P-haltigen Düngemitteln beendet. Beachten Sie aber die Allgemeinverfügung für den Neckar-Odenwald-Kreis, nach der die Sperrfrist auf Grünland verschoben wurde und daher erst ab 15. Februar gedüngt werden darf. 

Weiterhin ist eine Aufbringung auf nicht aufnahmefähige Böden verboten. Dies sind überschwemmte, wassergesättigte, schneebedeckte und gefrorene Böden. 

Vor der Düngung mit wesentlichen Nährstoffmengen (>50 kg N/ha, >30 kg P/ha) muss eine Düngebedarfsermittlung gemacht werden. Wir empfehlen die Berechnung mittels www.duengung-bw.de. Bei eigenen Nmin-Werten wird die Berechnung mit dem Untersuchungsergebnis geliefert. 

Auf unbestelltem Ackerland müssen organische, organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich Wirtschaftsdünger mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem N oder Ammonium-N sowie Harnstoff ab dem 01.02.2025 unmittelbar jedoch spätestens eine Stunde nach der Aufbringung eingearbeitet werden.

 

Über die im Neckar-Odenwald-Kreis geltende Allgemeinverfügung zu den Ausnahmen von der bodennahen Ausbringtechnik haben wir informiert. Dies betrifft u.a. die verdünnte Rindergüllen (<4,6% TM), dünne Güllen (<2% TM) sowie die Ausnahmen für kleine Betriebe <15ha und stark geneigte Grünlandflächen. Die Allgemeinverfügung ist zudem unter nachfolgendem Link einsehbar:

https://www.neckar-odenwald-kreis.de/Landratsamt/Kreisrecht+_+Bekanntmachungen/Landwirtschaft.html

Als Konsequenz der verpflichtenden bodennahen Gülleausbringung und der verkürzten Einarbeitungszeit (nur noch eine Stunde) wurden die Zahlen der Mindestwirksamkeit bei der N- Bedarfsberechnung angepasst. Dieser Hinweis dient lediglich zur Ihrer Information, die neuen Zahlen sind in den Berechnungsprogrammen bereits eingepflegt.