Düngeverordnung – Was ändert sich ab Februar 2025?

Wichtige Informationen aus dem Rems-Murr-Kreis vom 09.02.2025

Die Sperrzeit für Festmist von Huf- oder Klauentieren endete bereits mit Ablauf des 15.01.2025.  „Mit Ablauf des 31.01.2025 endete die Sperrzeit für alle Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff,“ so die renommierte, amtliche Pflanzenschutzexpertin und Beraterin A. Bäuerle aus dem Rems-Murr-Kreis.

Bitte beachten Sie folgende Änderungen ab dem Düngejahr 2025: 

  • Die Aufzeichnungsfrist von Düngemaßnahmen verlängert sich von 2 auf 14 Tage. 

  • Die Einarbeitungsfrist für Düngemittel auf unbestelltem Ackerland verkürzt sich von 4 Stunden auf 1 Stunde nach Beginn der Aufbringung. 

  • Bei der Anrechnung der Mindestwirksamkeit gibt es keine Unterscheidung mehr ob die folgenden Düngemittel auf Ackerland oder auf Grünland aufgebracht werden: 

  1. Mindestwirksamkeit für Rindergülle: Ackerland/Grünland jeweils 60% 

  2. Mindestwirksamkeit Schweingülle: Ackerland/Grünland jeweils 70% 

  3. Mindestwirksamkeit Biogasgärrückstand flüssig: Ackerland/Grünland jeweils 60% 

  • Mit Start in den Februar gilt auch bei Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittigem Feldfutter  die Verpflichtung zur bodennahen Aufbringung von flüssigen organischen und flüssigen organisch-mineralischen Düngemitteln einschl. Wirtschaftsdünger mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff bzw. Ammoniumstickstoff. Über die Umsetzung im Rems-Murr-Kreis wurde bereits ausführlich informiert. 

Weiterhin gilt, dass vor der ersten Düngemaßnahme im Jahr eine Düngebedarfsermittlung durchzuführen ist, wenn übers Jahr mehr als 50 kg Stickstoff und/oder 30 kg Phosphat je Hektar aufgebracht werden. Zudem gilt nach §5 Abs. 1 DüV ein generelles Aufbringungsverbot, wenn der Boden nicht aufnahmefähig ist, d.h. überschwemmt, wassergesättigt, gefroren und/oder schneebedeckt ist.