Düngeverordnung – Erstellen der Anlage 5 für das Düngejahr 2024
Wichtige Informationen aus dem Rems-Murr-Kreis vom 21.02.2025
Die renommierte, amtliche Pflanzenschutzexpertin und Beraterin A. Bäuerle aus dem Rems-Murr-Kreis informiert die regionale Anbaupraxis darüber, dass alle Betriebe, die gemäß DüV aufzeichnungspflichtig sind, d.h. Düngebedarfsermittlungen erstellen, Grundbodenuntersuchungen durchführen oder Düngemaßnahmen aufzeichnen müssen, müssen bis zum 31.03.2025 für das Düngejahr 2024 den jährlichen betrieblichen Nährstoffeinsatz für Stickstoff (N) und Phosphat (P2O5) in der sogenannten Anlage 5 nach DüV erfassen.
Die Anlage 5 nach DüV beinhaltet:
die Aufsummierung der Ergebnisse der Düngebedarfsermittlungen für Stickstoff und Phosphat aus 2024 zu einer betrieblichen Gesamtsumme des Düngebedarfs sowie
die Zusammenfassung der aufgebrachten Mengen an Nährstoffe (Stickstoff und Phosphat) aus 2024 zu einer betrieblichen Gesamtstumme des Nährstoffeinsatzes.
Diese Aufsummierung kann digital, z.B. mit www.duengung-bw.de oder einer anderen Fachanwendung (Ackerschlagkartei) sowie händisch erfolgen. Für die händische Erfassung haben wir zu Ihrer Unterstützung ein Dokumentationsblatt erstellt. Zudem gibt es von Seiten des LTZ Augusten-berg ein aktuelles Merkblatt zum Thema. Beide können unter diesem Link abgerufen werden.
Die Anlage 5 wie auch alle anderen Unterlagen zur DüV unterliegen einer Aufbewahrungsfrist von 7 Jahren.