Christina Schönheit
TLLLR
Ref. Pflanzenschutz u. Saatgut
99090 Erfurt
Kühnhäuser Straße 101
Tel.: 0361-574198142
Fax: 0361-574198140
Die Verbrennung pflanzlicher Abfälle ist in Thüringen seit 01.01.2016 grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Auch die sogenannten "Brenntage" gib es nicht mehr.
Das Verbrennen von Pflanzenabfällen (z. B. Baum- und Strauchschnitt, Laub) wurde bisher in Thüringen nach der Thüringer Pflanzenabfallverordnung geregelt. Danach war die Verbrennung stark eingeschränkt. Die Gemeinden hatten jedoch die Möglichkeit, das Verbrennen von Pflanzenabfällen zu bestimmten Zeiten ausnahmsweise zu genehmigen. So konnten sogenannte Brenntage festgelegt werden, an denen ein Verbrennen von Pflanzenabfällen legal möglich war.
Die Thüringer Pflanzenabfallverordnung trat am 31.12.2015 außer Kraft. Damit können die Gemeinden ab 2016 keine Brenntage mehr genehmigen. Das Verbrennen von Pflanzen ist nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (bis auf wenige Ausnahmen, wie z. B. Brauchtumsfeuer oder zu Heizzwecken) verboten.
Das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und ländlichen Raum (TLLLR) kann als zuständige Behörde das Verbrennen von Pflanzen anordnen, wenn es aus Gründen des Pflanzenschutzes notwendig ist. Solche Anordnungen werden jedoch nur in besonders begründeten Einzelfällen erteilt. Das ist z. B. der Fall, wenn es die Bekämpfung von aus anderen Ländern eingeschleppten Pflanzenschädlingen oder -krankheiten erfordert. Eine Verbrennung kann z. B. beim Auftreten des Asiatischen Laubholzbockkäfers angebracht sein. Das Verbrennen vor Ort dient hier der Ausrottung und vermeidet eine weitere Verschleppung des Schädlings.
Für in Thüringen heimische Pflanzenkrankheiten und -schädlinge kommt eine Anordnung der Verbrennung von Pflanzen durch das TLLLR grundsätzlich nicht in Frage. Alle dahingehenden Wünsche oder Anliegen von Bürgern zur Verbrennung von Pflanzen müssen abgelehnt werden. Deshalb wird darum gebeten, von Anträgen an das TLLLR in dieser Angelegenheit abzusehen.
Der Gesetzgeber beabsichtigt, mit dem Verbrennungsverbot den Schutz von Mensch, Tier und Umwelt weiter zu verbessern. Deshalb müssen Ausnahmen sehr restriktiv behandelt werden.
Merkblatt des TMUEN zum Wegfall der Brenntage
Merkbaltt des TMUEN zur Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen