Kristin Schüffler
TLLLR
Ref. Pflanzenschutz u. Saatgut
99090 Erfurt
Kühnhäuser Straße 101
Tel.: 0361 574198120
Fax: 0361 574198140
Für eine Unkrautbekämpfung auf Wegen und Plätzen (Nichtkulturland) wird eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 (2) PflSchG benötigt.
Generell gilt entsprechend des § 12 PflSchG, dass Pflanzenschutzmittel nur auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angewendet werden dürfen. Das Ausbringen auf versiegelten Flächen (Nichtkulturland) auf privaten oder öffentlichen Flächen wie zum Beispiel zur Unkrautbekämpfung auf Wegen, Parkflächen und Plätzen ist hingegen untersagt. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. Ausnahmen von diesem Verbot bedürfen einer Genehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 PflSchG und können beim zuständigen Landwirtschaftsamt beantragt werden (Übersicht der Thüringer Landwirtschaftsämter). Der Antrag für eine Ausnahmegenehmigung ist auf der Internetseite der Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft erhältlich (zum Antrag).
Liegen Nichtkulturland-Flächen innerhalb von Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind (§ 17 PflSchG), wie zum Beispiel befestigte Wege in Parks, dann kann nach vorheriger Einzelfallprüfung durch die Landwirtschaftsämter eine Genehmigung von PSM, die für die Flächen der Allgemeinheit genehmigt oder zugelassen wurden, erfolgen. Gegebenenfalls kann die Genehmigung mit zusätzlichen Auflagen versehen werden.
Einen Überblick zum Genehmigungsverfahren der Unkrautbekämpfung auf Nichtkulturland bietet nachstehendes Merkblatt. Die Leitlinie der Länder informiert zudem über die bundesweit einheitlichen Kriterien zur Genehmigung.