Zulassungen für Notfallsituationen
Wenn eine Gefahr anders nicht abzuwehren ist, kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) kurzfristig das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels für eine begrenzte und kontrollierte Verwendung und für maximal 120 Tage zulassen. Rechtsgrundlage ist seit Juni 2011 Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Zuvor wurden in solchen Fällen Genehmigungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes erteilt.
Detaillierte Informationen zu den 120-Tage-Zulassungen im Gemüsebau siehe beigefügtes Dokument.