Widerruf der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit widerrufen, wenn der Zulassungsinhaber dies beantragt oder die Zulassungsvoraussetzungen nicht länger erfüllt sind.
Mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 am 14. Juni 2011 haben sich die Regelungen bezüglich der Aufbrauchfristen nach dem Zulassungsende von Pflanzenschutzmitteln geändert. Zulassungen, die nach diesem Stichtag enden, erhalten nun in der Regel eine Abverkaufsfrist von 6 Monaten und eine Aufbrauchfrist von insgesamt 18 Monaten.
Zulassungen, die vor dem 14. Juni 2011 endeten, sind von der Neuregelung nicht betroffen. Für diese Mittel gelten die Fristen nach altem Recht weiter, also eine Aufbrauchfrist von zwei vollen Kalenderjahren und keine Abverkaufsfrist.
Eine Auflistung der widerrufenen Zulassungen zeigt unten stehendes Dokument.