Verlängerung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
Die erneute Zulassung wird erteilt, wenn der Zulassungsinhaber einen entsprechenden Antrag gestellt hat, der das Zulassungsverfahren durchlaufen hat.
Im Gegensatz dazu wird bei einer Verlängerung die Gültigkeit der alten Zulassung ausgedehnt. Eine Verlängerung kann zur Überbrückung gewährt werden, wenn die Erneuerung der Zulassung beantragt wurde, die Entscheidung darüber sich aber aus Gründen verzögert, die der Zulassungsinhaber nicht zu verantworten hat; dies sieht Artikel 43 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vor. Verlängerungen können auch auf Regulierungsbeschlüsse der EU zurückgehen oder, im Falle gegenseitiger Anerkennungen, auf Entscheidungen im Ursprungsmitgliedstaat.
In der nachfolgenden Tabelle sind die Pflanzenschutzmittel aufgelistet, die vom BVL ein Verlängerung der Zulassung erhalten haben.