Geräte mit Geräteprüfpflicht
Ab 2021 unterliegen auch Schneckenkorn-/Granulatstreuer, angebaute Streichgeräte und Beizanlagen der Geräteprüfpflicht. Wer 2021 eines dieser Geräte einsetzen möchte, muss sich einer Gerätekontrolle unterziehen. Nur geprüfte Geräte dürfen eingesetzt werden und diese Geräte werden dann im Abstand von sechs Kalenderhalbjahren erneut zur Gerätekontrolle vorgestellt.
Bei Neugeräten, die erstmalig in Gebrauch genommen werden, ist spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Ingebrauchnahme eine Überprüfung notwendig.
Das gilt nur für Geräte, die auch tatsächlich Pflanzenschutzmittel verteilen. Ein Beispiel ist das Streuen von Schneckenkorn mit dem Düngerstreuer oder einem speziellen Schneckenkornstreuer. Schneckenkorn gilt als Pflanzenschutzmittel.
Die Ausbringtechnik muss also geprüft sein. Eine Kontrolle führen anerkannte Kontrollwerkstätten durch. Dabei geht es in erster Linie um eine Sichtungsprüfung, mit der Funktion und Verschleiß beurteilt werden.
Für die Streichgeräte gibt es eine Ausnahme: Der Prüfpflicht unterliegen nur Geräte, die geschoben, gezogen oder vom Schlepper getragen werden. Handgeführte Dochtstreichgeräte gehören nicht dazu.