Allgemeines - Anwendungsverbot von Pflanzenschutzmitteln auf befestigten Flächen
Zentraler Part der Pflanzenschutzmittelzulassung ist die sogenannte Indikationszulassung, d. h. die Zulassung zur Bekämpfung eines konkreten Schaderregers unter bestimmten Bedingungen. Hierbei werden auch die jeweils mittelspezifischen Anwendungsbestimmungen individuell festgesetzt. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die weder landwirtschaftlich, noch gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzt werden (Nichtkulturland), ist in Deutschland grundsätzlich verboten und nur mit einer streng überwachten Ausnahmegenehmigung zulässig. Dies gilt auch für Herbizide. Auf Garagenzufahrten, Wegen, Bürgersteigen, Terrassen, Straßen, Parkplätzen, Hofflächen und sämtlichem anderen Nichtkulturland ist der Einsatz von sog. Unkrautvernichtern verboten. Dies gilt im Übrigen auch für den Einsatz von Salz und anderen Stoffen. Grünbelagsentferner und Steinreiniger, die als Biozide im Handel (z. T. auch für nicht sachkundige Personen) frei erhältlich sind, sind ebenfalls verboten, sofern diese zur Unkrautbeseitigung und nicht zur Grünbelagsentfernung bzw. Steinreinigung verwendet werden. Eine Anwendung auf solchen Flächen stellt ebenfalls einen Verstoß gegen pflanzenschutzrechtliche Bestimmungen dar.
Sonderfall Essigeinsatz: hier gelten strenge Auflagen
Die Europäische Union hat zwischenzeitlich Essig als Grundstoff zur Bekämpfung von Unkräutern auch auf versiegelten Flächen genehmigt. Dies gilt auch für den Einsatz im Haus- und Kleingarten durch nicht berufliche Anwender. Strenge Auflagen sollen hierbei einen nachhaltigen Einsatz sicherstellen. Dazu zählen:
· Max. 2 Anwendungen pro Jahr im Abstand von 7 bis 21 Tagen
· Verbot der Ausbringung von konzentriertem Essig– max. 6%iger Essig darf angewendet werden
· Ausbringung nur bei Lufttemperaturen von mehr als 20 °C
· Nach Niederschlag mindestens 2-4 Tage mit der Behandlung warten
· Keine flächige Anwendung – es dürfen nur verunkrautete Teilbereiche bzw. Einzelpflanzen behandelt werden
Verstöße gegen diese Bestimmungen sind beanstandungsrelevant und werden geahndet. Der Pflanzenschutzdienst empfiehlt auf Alternativen auszuweichen, wenngleich diese aufwendiger sind. Optional kann Unkraut auch mechanisch entfernt werden, eine Heißwasserapplikation genutzt werden oder je nach Gegebenheit ein Abflammgerät genutzt werden. Bei letzterem ist vor allem unter trockenen Bedingungen auf eine erhöhte Brandgefahr zu Achten! Wo möglich kann im Sinne des Biodiversitätsschutzes auch in Gänze auf eine wiederholte Entfernung verzichtet werden.