Kartoffel – Widerrufene Zulassungen
· Spirotetramat:
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) widerruft zum 30. April 2024 die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Spirotetramat. Grund für den Widerruf ist, dass die Genehmigung für den Wirkstoff Spirotetramat gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2022/489 ausläuft. Dies betrifft unter anderem auch das Produkt Movento OD 150 mit der Zulassungsnummer 150026554-00, das in Kartoffeln zur Bekämpfung von Blattläusen eingesetzt wird.
Abverkaufsfrist: bis zum 30. Oktober 2024
Aufbrauchfrist: bis zum 30. Oktober 2025.
Der Widerruf gilt mit denselben Fristen auch für zugehörige Pflanzenschutzmittel des Parallelhandels. Nach Ende der Aufbrauchfrist sind eventuelle Reste entsorgungspflichtig. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BVL.
· Metiram:
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) widerruft zum 28. Mai 2024 die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Metiram. Grund für den Widerruf ist, dass die EU-Genehmigung für den Wirkstoff Metiram nicht erneuert wurde. Die folgenden Zulassungen werden widerrufen:
Name Zulassungsnummer
Polyram WG 033986-00
Gemüse-Pilzfrei Polyram WG 033986-62
COMPO Pilz-frei Polyram WG 033986-63
Abverkaufs- und Aufbrauchfrist: bis zum 28. November 2024.
Diese Fristen ergeben sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2455 und dem Pflanzenschutzgesetz. Der Widerruf gilt mit denselben Fristen auch für zugehörige Pflanzenschutzmittel des Parallelhandels. Nach Ende der Aufbrauchfrist sind eventuelle Reste entsorgungspflichtig.
· Benthiavalicarb:
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) widerruft zum 13. Juni 2024 die Zulassung des Pflanzenschutzmittels Zorvec Endavia (Zul.-Nr. 00A305-00) mit dem Wirkstoff Benthiavalicarb. Grund für den Widerruf ist, dass die Genehmigung für den Wirkstoff Benthiavalicarb gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2023/2657 nicht erneuert wurde.
Abverkaufs- und Aufbrauchfrist: bis zum 13. Dezember 2024.
Diese Fristen ergeben sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2657 und dem Pflanzenschutzgesetz. Der Widerruf gilt mit denselben Fristen auch für zugehörige Pflanzenschutzmittel des Parallelhandels. Nach Ende der Aufbrauchfrist sind eventuelle Reste entsorgungspflichtig.