Folgende Rodentizide sind von der Aktualisierung betroffen:
Pflanzenschutzmittel | Zulassungsnummer |
ARVALIN / Giftweizen ArvaStop | 007851-00 / 007851-60 |
Arvalin Forte | 008023-00 |
Ratron Gift-Linsen / Ratron Gift-Linsen Forst | 025388-00 / 025388-62 |
Ratron Giftweizen | 034041-00 |
Bereich Gewässerschutz:
NW642-1 (ersetzt NW704 - 10 m Sicherheitsabstand zu Gewässern)
| Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. In der Umsetzung bedeutet das die Einhaltung der Gewässerabstände gemäß § 4a PflSchAnwV von 10 bzw. 5 m.
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NW470 (ersetzt NW467)
| Anwendungsflüssigkeiten, Granulate und deren Reste sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten dürfen nicht in Gewässer gelangen, gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle.
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Bereich der Anwendung in Wühlmausgängen:
NT664-1 Berücksichtigung der Ausbringung mittels Köderlegemaschinen (ersetzt NT664)
| Die Köder müssen tief und unzugänglich für Vögel in die Nagetiergänge oder die mit einer Köderlegemaschine geschaffenen, nach oben geschlossenen Gänge eingebracht werden. Zum Schutz von Säugern und Vögeln dürfen keine Köder an der Oberfläche zurückbleiben. Für die Ausbringung ist eine handelsübliche Legeflinte oder Köderlegemaschine zu verwenden. Für Köderlegemaschinen gelten zusätzliche Auflagen: Zum Schutz anderer als der zu bekämpfenden Kleinsäuger soll der Durchmesser der mit einer Köderlegemaschine geschaffenen Gänge 5 cm nicht überschreiten. Die Ausbringung mit Köderlegemaschinen darf nur mit Geräten erfolgen, die in der "Liste der Köderlegemaschinen" des Julius Kühn-Instituts aufgeführt sind (einzusehen auf der Homepage des Julius Kühn-Instituts). Anwendung am Schlagrand oder im Bereich von Befallsnestern auf dem Schlag erst bei Eintritt von Befall und Fraßschäden in vorgenannten Bereichen.
Die Beobachtungen (Art, Ausmaß und Ort des Auftretens und der Fraßschäden) am Schlagrand oder im Bereich von Befallsnestern auf dem Schlag sind zu dokumentieren und bei Kontrollen vorzulegen.
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NT803-2 (ersetzt NT803-1 - keine Anwendung auf nachgewiesenen Rastplätzen von Zugvögeln während des Vogelzugs)
| Vor Ausbringung des Mittels ist im Zeitraum von drei Tagen vor der Anwendung täglich zu überprüfen, ob die zu behandelnde Fläche aktuell als Rastplatz (Nahrungsfläche) von Zugvögeln (Gänsevogelarten, Kraniche) während des Vogelzugs genutzt wird. Sofern dies der Fall ist, darf keine Ausbringung auf dieser Fläche erfolgen. Eine Dokumentation der Prüfung ist bei Kontrollen vorzulegen.
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Bereich der Anwendung in Köderstationen:
NT680-2 (ersetzt NT680- Durchlassgröße der Öffnung durfte maximal 6 cm im Durchmesser betragen)
| Es sind Köderstationen zu verwenden, die mechanisch stabil, witterungsresistent und manipulationssicher sind. Sie müssen so in ihrer Form beschaffen sein und aufgestellt werden, dass sie möglichst unzugänglich für Nichtzieltiere sind. Die Durchlassgröße der Öffnung darf für die Bekämpfung von Feld-, Erd- und Rötelmaus maximal 10 qcm im Querschnitt oder 3,5 cm im Durchmesser betragen. Die Köderstationen sind deutlich lesbar mit folgendem Warnhinweis zu beschriften: "Vorsicht Mäusegift", Wirkstoff(e), Giftnotruf und Hinweis "Kinder und Haustiere fernhalten".
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