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Josy Kuhlmann
Regelungen ab dem 01.07.2024
Der Bundesrat hat am 14.06.2024 die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) auf den Weg gebrachte Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwV) beschlossen.
Mit dem Beschluss werden die bereits seit dem 2. September 2021 bekannten Einschränkungen bei der Anwendung von Glyphosat weitergeführt (siehe unten). Mit der aktuellen Anpassung der PflSchAnwV wurde das vollständige Anwendungsverbot für Glyphosat-haltige Pflanzenschutzmittel rechtssicher aufgehoben.
Mit der "Verordnung zur vorläufigen Regelung der Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel" vom 12. Dezember 2023 (Eilverordnung) wird das vollständige Anwendungsverbot bis zum 30.06.2024 ausgesetzt. Die Einschränkungen gem. PflSchAnwV vom 2. September 2021 bleiben somit bis zum 30.06.2024 bestehen.
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2660 vom 28.11.2023 wurde die Genehmigung für den Wirkstoff Glyphosat erneuert. Der Wirkstoff ist nun bis zum 15. Dezember 2033 genehmigt. Das vorgesehene Anwendungsverbot gem. § 9 PflSchAnwV ab dem 01.01.2024 ist somit rechtswidrig.
Die bestehenden Zulassungen mit dem Wirkstoff Glyphosat wurden bis zum 15. Dezember 2024 verlängert.
Anwendungsverordnung (PflSchAnwV) vom 2. September 2021
Anwendung von Glyphosat:
Grundsätzlich verboten sind:
- die Anwendung in Wasserschutzgebieten
- die Anwendung in Heilquellenschutzgebieten
- die Anwendung in Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten
- Spätanwendungen vor der Ernte
Darüber hinaus gelten Einschränkungen der Anwendung auch für landwirtschaftliche Flächen, die nicht in den o.g. Gebieten liegen. Die Anwendung ist nur noch im Einzelfall zulässig, wenn andere Maßnahmen nicht geeignet oder zumutbar sind. Es müssen vorab alle Werkzeuge des integrierten Pflanzenschutzes (z.B. geeignete Fruchtfolge, geeignete Aussaattermine, mechanische Maßnahmen) geprüft werden.
Der PSD wird sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Behandlung an vorliegenden wissenschaftlichen Kenntnissen, eigenen Versuchsergebnissen, der eigenen pflanzenschutzfachlichen Expertise und den konkreten Verhältnissen vor Ort orientieren. Dafür ist es empfehlenswert, die Ergebnisse der betrieblichen Prüfung der Voraussetzungen für eine Anwendung aufzuzeichnen.
Eingeschränkt ist die Anwendung zur Stoppelbehandlung. Sie ist nur zulässig
- auf Teilflächen mit perennierenden Problemunkräutern (z.B. Quecke, Ackerwinde, Ampfer, Ackerkratzdistel). Auch schwer bekämpfbare Ungräser wie z.B. Ackerfuchsschwanz sind hier zuzuordnen.
- auf erosionsgefährdeten Flächen (Erosionsgefährdungsklassen CCWasser1, CCWasser2 und CCWind.
Eine Vorsaatbehandlung ist prinzipiell nur zulässig im Rahmen eines Direkt- oder Mulchsaatverfahrens, wenn keine alternativen Maßnahmen möglich bzw. erfolgversprechend sind. Sie kann dann auf der Gesamtfläche des Schlages erfolgen, wenn es notwendig ist.
Mulch- und Direktsaatverfahren hinterlassen einen größeren Teil organischer Substanz nach der Aussaat auf der Bodenoberfläche. Er ist je nach Verfahren unterschiedlich groß. Der PSD wird im Einzelfall beurteilen, ob das vorgefundene Verfahren tatsächlich den Voraussetzungen für eine Vorsaatbehandlung entsprach. In den betrieblichen Aufzeichnungen sollte der Verfahrensablauf des Mulchsaatverfahrens dokumentiert werden, um eine spätere Beurteilung durch den PSD zu erleichtern. Die Einsatzmöglichkeiten alternativer Maßnahmen werden nach den o.g. Kriterien beurteilt.
Die Anwendung zur Grünlanderneuerung ist nur zulässig:
- wenn Wirtschaftlichkeit oder Tiergesundheit gefährdet sind
- auf erosionsgefährdeten Flächen (Erosionsgefährdungsklassen CCWasser1, CCWasser2 oder CCWind.
Naturschutz:
Der Einsatz von Herbiziden und Insektiziden, die als bienengefährlich (B1 bis B3) oder als Bestäubergefährlich (NN410) eingestuft sind, ist verboten in:
- Naturschutzgebieten
- Nationalparken (Nationalpark Jasmund, Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft, Müritz Nationalpark)
- Naturdenkmälern (meist Moore, Wiesen- oder Feuchtgebiete)
- gesetzlich geschützten Biotopen (z.B. Feucht-, Gewässer-, Trocken- oder Gehölzbiotope)
- Nationalen Naturmonumenten (betrifft in MV nur die Ivenacker Eichen).
Die Verbote gelten grundsätzlich auch in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB-Gebiete – neu für FFH-Gebiete). Ausgenommen davon sind:
- Flächen zum Gartenbau, Obst- und Weinbau
- Flächen zur Vermehrung von Saat- und Pflanzgut
- Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark oder als Naturdenkmal ausgewiesen sind.
Eine Übersicht zur Lage der Naturschutzgebiete und Nationalparke finden Sie in den regionalen Karten:
Zur Ausweisung aller genannten Flächen nutzen Sie bitte geeignete Kartenportale im Internet:
Weiterhin können Sie sich direkt bei den unteren Naturschutz- und Wasserbehörden über die Lage und Grenzen von Schutzgebieten informieren.
Gewässer:
Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln an Gewässern gilt ab Böschungsoberkante ein Abstand von 10 Metern. Wenn eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke vorhanden ist, kann der Abstand auf 5 Meter reduziert werden.
Ausgenommen von dieser Regelung sind kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. Hierunter fallen nach derzeitiger Zuordnung:
- kleine Gewässer, die nicht an die Vorflut angeschlossen sind wie z.B. Straßengräben, Fanggräben oder kleine temporäre Wasseransammlungen.
- Sölle mit einer Größe bis zu 25 m², die nicht über die Drainage an die Vorflut angeschlossen sind.
Bei Gewässern von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung gelten weiterhin die mit der Zulassung des Pflanzenschutzmittels festgelegten Abstandsauflagen.