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Josy Kuhlmann
Gemäß § 12 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) dürfen Pflanzenschutzmittel nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden.
Zu den betreffenden Flächen gehören beispielsweise Platten- und Kieswege, Garagen- und Grundstückszufahrten, Stellflächen, sonstige Hofflächen, Gehwege, Bürgersteige, Radwege sowie Parkplätze.
Das Anwendungsverbot gilt auch für andere Mittel, die zum Zweck der Unkrautvernichtung dienen können, z.B. WE-GE-REIN oder Steinreiniger.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand nicht erzielt werden kann.
Weiterleitung zum Downloadbereich
Leitlinie der Länder zur einheitlichen Genehmigung gem. § 12 Abs. 2 PflSchG
Gemäß § 22 Abs. 2 PflSchG kann die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten auf Antrag genehmigt werden, wenn die Anwendung vorgesehen ist
- an Pflanzen, die nur in einem geringfügigen Umfang angebaut werden, oder
- gegen Schadorganismen, die nur in bestimmten Gebieten erhebliche Schäden verursachen.
Gemäß § 10 PflSchG muss bei der zuständigen Behörde Folgendes angezeigt werden:
- Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Andere
- Beratung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu gewerblichen Zwecken
Gemäß § 24 PflSchG muss der Handel mit Pflanzenschutzmitteln ebenfalls angezeigt werden.
Der Beginn der Versuchsdurchführung auf Freilandflächen mit einem nicht zugelassenen PSM oder einem zugelassenen PSM bei nicht zugelassenem Anwendungsgebiet muss gemäß § 20 Abs. 1 PflSchG der zuständigen Behörde angezeigt werden.