Gesetzliche Grundlagen Verpackungsholz:
Ziel des IPPC Standards, ISPM Nr. 15:
- Internationale Harmonisierung von pflanzengesundheitlichen Maßnahmen, mit dem Ziel den Handel zu vereinfachen und die Anwendung von ungerechtfertigten Maßnahmen als Handelshemmnisse zu vermeiden.
- Reduzierung des Risikos der Einschleppung und / oder Ausbreitung von Quarantäneschadorganismen in Verbindung mit Holzverpackungsmaterial (einschließlich Stauholz) aus Rohholz von Nadel- und Laubbäumen.
- Asiatischer Laubholzbockkäfer (Anoplophora glabripennis)
Merkblatt Hintergrundinformationen
- Kiefernholznematode (Bursaphelenchus xylophilus)
Merkblatt Hintergrundinformationen
Holzverpackungsmaterial gemäß ISPM 15:
- Die oben genannte Leitlinie gilt für Verpackungsmaterial aus Rohholz von Nadel- und Laubbäumen mit einer Mindeststärke
über 6 mm. - Betroffen ist Holzverpackungsmaterial, das aus massivem Holz hergestellt wurde oder massives Holz beinhaltet wie
- Paletten,
- Stauholz,
- Lattenkisten,
- Kanthölzer,
- Kabeltrommeln,
- Spulenkörper,
- Kisten,
- Packkisten,
- Lastenträger,
- Paletteneinfassungen und
- Stützbalken. - Nicht unter diese Regelungen fallen Holzverpackungen, die ganz aus Holzwerkstoffen bestehen, wie
- Sperrholz,
- Pressholz,
- Holzfaserplatten oder Furnier, die unter Nutzung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurden
(z.B. Spanplatten, OSB-Platten, MDF-Platten)
- Fässer für Wein und Spirituosen, die während der Herstellung erhitzt wurden,
- Geschenkkästen für Wein, Zigarren und anderen Warenarten, die aus Holz hergestellt wurden, das in einer Weise behandelt oder
hergestellt worden ist, die sie von Schadorganismen befreit,
- Sägemehl,
- Holzspäne,
- Holzwolle
- Hölzerne Bestandteile, die dauerhaft mit Transportmitteln und Containern verbunden sind.
Verblautes Holz stellt im Sinne des ISPM Nr. 15 kein negatives Kriterium dar.
Nutzung von entrindetem Holz:
- Holzverpackungsmaterial muss aus entrindetem Holz gefertigt sein,
- Zulässig sind Rindenreste von:
- weniger als 3 cm Breite, ungeachtet der Länge
- mehr als 3 cm Breite, wenn die Gesamtoberfläche der einzelnen Rindenstücke weniger als 50 cm² beträgt
Welche Betriebe sind zu registrieren?
- Betriebe, die für Verpackungen vorgesehenes Holz oder fertige Holzverpackungen zum Export in Nicht-EU-Länder behandeln,
- Hersteller von Verpackungsmitteln aus behandeltem Holz, die zum Export in Nicht-EU-Länder vorgesehen sind,
- Ausführer von Waren in Nicht-EU-Länder, die selbst an der Erstellung der Verpackung beteiligt sind,
(z.B. in eigener Regie Container mit Stauholz zum Export stauen).
Wie erfolgt die Registrierung?
- Die Registrierung und die Erteilung einer Registriernummer durch das LALLF erfolgt auf Antrag der Betriebe. Bitte beachten Sie auch die Informationen und die Anlage 1.
Werden Händler von ISPM Nr. 15 Holz auch registriert?
- Nach §13p (6) PflBeschV ist derjenige der Holz, das nach dem IPPC Standard ISPM Nr. 15 behandelt worden ist, mit dem Hinweis auf die Behandlung in Verkehr bringt, ohne selbst eine solche Behandlung durchzuführen, verpflichtet, diese Tätigkeit der zuständigen Behörde spätestens 30 Tage nach deren Aufnahme anzuzeigen. Der Verpflichtete nach Satz 1 hat Aufzeichnungen über Herkunft und Verbleib des von ihm in Verkehr gebrachten Holzes zu führen und für drei Jahre ab dem Tag der Aufzeichnung aufzubewahren.
In Mecklenburg-Vorpommern anerkannte Prüfeinrichtungen für Hitzebehandlungskammern:
Ingenieur und Sachverständigenbüro
Oswaldo Meirich
Bahnhofstr. 21
07368 Remptendorf
Tel.: 036640 / 3000
info@svom.de
PLUTA-Sachverständigenbüro
Inh. Frank Pluta
Adlerstraße 77
25462 Rellingen
Tel.: +49 (0)40 / 870 985 64
Fax.: +49 (0)40 / 870 985 65
Mobil: +49 (0)176 / 57559000
info@pluta-control.de