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Dr. Armin Hofhansel
Mit dem Inkrafttreten der neuen EU-Pflanzengesundheitsverordnung (VO (EU) 2016/2031) wurden seit dem 14. Dezember 2019 neue Regelungen zur Registrierung von Betrieben und zum Pflanzenpass und damit zum Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb der EU eingeführt.
Seit dem 14.12.2019 müssen deshalb alle Betriebe und Unternehmer, die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse aus einem Drittland importieren, innerhalb der EU verbringen oder in ein Drittland exportieren wollen, in ein amtliches Register aufgenommen werden. Auch Unternehmer, die eine Ermächtigung für das Ausstellen von Pflanzenpässen erhalten wollen, sind vom zuständigen Pflanzenschutzdienst zu registrieren.
Gemäß Artikel 65 der Pflanzengesundheitsverordnung gilt die Registrierungspflicht für alle Unternehmer, die eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:
Die Registrierung nach den Vorschriften der Pflanzengesundheitsverordnung erfolgt auf Initiative des Unternehmers
Bitte bearbeiten Sie den Antrag Schritt für Schritt und füllen Sie die Anlagen aus, die für Sie zutreffen.
Registrierungantrag:
Antrag auf Registrierung nach VO (EU) 2016/2031
Anlagen zum Registrierungsantrag:
Anlage 1: weitere Betriebsstätten
Anlage 3: Import aus Nicht-EU-Staaten
Anlage 4: Pflanzenpass (Verbringen innerhalb DE und der EU)
Anlage 5: Export in Nicht-EU-Staaten
Informationen zur Registrierung - Rechte und Pflichten
Der Unternehmer ist verpflichtet -soweit zutreffend- diese Antragsdaten bis zum 30.04 jeden Jahres zu aktualisieren. Für Unternehmensangaben (Name, Anschrift, Kontaktdaten) ist bis spätestens 30 Tage nach der Änderung der Angaben ein Antrag auf Aktualisierung zu stellen.
Beispiel und Hinweis für Pflanzenpassformat
Häufig gestellte Fragen + Antworten zur Registrierung und zum Pflanzenpass.
In Kürze erhalten Sie weitere aktuelle Informationen zur Pflanzenpasspflicht und zur Registrierung.