Ihr Ansprechpartner
Dr. Armin Hofhansel
Seit dem 14. Dezember 2019 gelten die Verordnungen (EU) 2016/2031 (Pflanzengesundheitsverodnung/ plant health regulation - PHR) und Verordnung (EU) 2017/625 Kontrollverordnung (OCR). Diese Regeln beschreiben das neue EU-Pflanzengesundheitssystem und vereinheitlichen die Kontrollverfahren der Bereiche Lebensmittelsicherheit, Veterinär- und Pflanzengesundheitskontrolle. Die geregelten Schädlinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände und die Einfuhr dieser Waren, sowie die Anforderungen an die interne Verbringung sind in der Durchführungsverordnung (DuVO) (EU) 2019/2072 und ihren Anhängen aufgeführt.
Durch die Ausweitung der Pflanzenpass-Pflicht wird der Schutz der Gemeinschaft und der einzelnen Betriebe vor Ein- und Verschleppung von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen gewährleistet. Dies wird u.a. durch bessere Rückverfolgbarkeit, gemeinsame Kontrollstandards, sowie eine stärkere Verantwortung der Marktbeteiligten umgesetzt.
Registrierungspflichtige Unternehmen
Unternehmen, deren Tätigkeit mit einem Risiko der Verbreitung von geregelten Schädlingen verbunden ist, müssen sich nach Artikel 65 der VO (EU) 2016/2031 beim Pflanzenschutzdienst registrieren bzw. ihre Angaben aktualisieren (Tab.1). Jeder registrierte Unternehmer ist grundsätzlich verpflichtet, der zuständigen Behörde das Vorkommen oder den Verdacht des Vorkommens von Unionsquarantäneschädlingen und von Quarantäneschädlingen, im Sinne von Art. 30 der VO (EU) 2016/2031 für die Notmaßnahmen, bestehen zu melden.
Tabelle 1: Für welche Tätigkeiten/ Unternehmen ist eine Registrierung erforderlich?
registrierungspflichtig | nicht registrierungspflichtig |
Waren mit einem Pflanzengesundheitszeugnis (PGZ) aus Nicht-EU-Ländern importieren oder in Nicht-EU-Länder exportieren | Betriebe, die ausschließlich kleinere Mengen direkt an Endnutzer liefern (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, passpflichtige Samen) |
Waren mit Pflanzenpass in der EU verbringen bzw. einen Pflanzenpass ausstellen | Transporteure von Pflanzen und -erzeugnissen im Auftrag eines anderen Unternehmers, z.B. Spediteure |
Holzverpackungsmaterial (gemäß ISPM 15) herstellen, behandeln oder reparieren | Transporteure, die keine passpflichtigen Waren liefern aber WPM (Verpackungsholz) verwenden |
Speise- und Wirtschaftskartoffeln erzeugen oder lagern |
|
Anbaumaterial (nach AGOZV) erzeugen oder damit handeln |
|