Verpackungsholz stellt ein erhebliches Risiko der Einschleppung und Verbreitung von Quarantäneschadorganismen dar. Entsprechend der EU-Pflanzengesundheitsrichtlinie RL 2000/29/EG ist daher Verpackungsholz dem Pflanzenschutzdienst an der Eingangsstelle vorzustellen. Von den Regelungen sind Warensendungen mit Verpackungsholz bei Ursprung aus Drittländern (außer der Schweiz) betroffen, die nachfolgend genannten KN-Positionen der Zollbestimmungen entsprechen:
Kapitel | KN-Positionen |
25 | 2506, 2514, 2516, 2518, 2526 |
39 | 3922 |
68 | 6801, 6802, 6803, 6804, 6810, 6811 |
69 | alle |
73 | 7307, 7317, 7318, 7319, 7320 |
74 | 7412, 7415 |
84 | 8407, 8408, 8409, 8412, 8425, 8431, 8466, 8482, 8433 |
87 | 8708, 8714 |
Folgende Optionen der phytosanitären Importabfertigung von Verpackungsholz bestehen:
- Die phytosanitäre Importkontrolle findet am ersten Eingangsort in die Gemeinschaft (Einlassstelle) abschließend statt. Die Ware wird damit seitens des Pflanzenschutzes für den innergemeinschaftlichen Verkehr freigegeben.
- Die phytosanitäre Importkontrolle ist an der Einlassstelle nicht möglich,sondern findet an einem Bestimmungsort innerhalb Deutschlands statt:
- Die zuständige Zollbehörde an der Einlassstelle kann in Abstimmung mit der zuständigen Zollbehörde am Bestimmungsort zulassen, dass diese Kontrolle an einem anderen Ort in Deutschland vorgenommen wird und teilt dies der Zollstelle am Bestimmungsort mit. Die Sendung kann dann in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren überführt werden. Bestimmungsstelle ist die deutsche Zollstelle bei der das Verpackungsholz der zuständigen Pflanzenschutzbehörde zur phytosanitären Kontrolle vorgestellt werden muss.
- Die Zollstelle am Bestimmungsort oder der zollrechtlich zugelassene Empfänger unterrichten umgehend den zuständigen Pflanzenschutzdienst in Rostock über die Gestellung der Warensendung. Dazu ist vom Empfänger das bisherige Antragsformular des Pflanzenschutzdienstes Mecklenburg-Vorpommern zu verwenden.
Vor Beendigung des Versandverfahrens und der Überführung der Waren in den freien Verkehr oder in ein anderes Zollverfahren ist die Entscheidung der zuständigen Pflanzenschutzbehörde abzuwarten.