Einhaltung von Anwendungsbestimmungen beim Einsatz zinkphosphidhaltiger Rodentizide
In Mecklenburg-Vorpommern sind folgende Anwendungsbestimmungen (AWB) umzusetzen:
Anwendung in Schutzgebieten:
NT802-1: Vor einer Anwendung in Natura 2000 Gebieten (FFH- und Vogelschutzgebieten) ist nachweislich sicherzustellen, dass die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck maßgeblicher Bestandteile des Gebietes nicht erheblich beeinträchtigt werden. Der Nachweis ist bei Kontrollen vorzulegen.
Die Anwendungsbestimmung NT 802-1 soll sicherstellen, dass sich die Anwender über die Schutzziele des Natura 2000-Gebietes und die zu schützende Tierarten informieren. Sie entspricht damit weitgehend der Zielbestimmung des § 13 PflSchG, wonach sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer geschützten Art durch Pflanzenschutzmaßnahmen nicht verschlechtern soll. Dies ist per Definition gem. § 13 Abs. 2 PflSchG dann nicht der Fall, wenn die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nach Guter Fachlicher Praxis im Sinne von § 3 PflSchG erfolgt. Die GFP wiederum erfordert die Einhaltung der Anwendungsbestimmungen eines PSM.
Der PSD empfiehlt nur im äußersten Notfall in Natura 2000-Gebieten eine Schadnagerbekämpfung durchzuführen. Wenn sie wegen des absehbaren Schadens unabdingbar ist, wird der PSD bei Kontrollen, ausgehend von dem Refugialflächenansatz, die AWB dann als umgesetzt beurteilen, wenn 50% der in einem geschützten Gebiet liegenden Befallsfläche eines Schlages unbehandelt verbleibt. Befallsbonituren und Befallsflächen sind so zu dokumentieren, dass die Bekämpfungsentscheidung und die Zuordnung der Behandlungsflächen nachvollzogen werden können. Befallene Schlagteile, die nicht zu einem Natura 2000- Gebiet gehören, können ohne Ausklammerung einer Refugialfläche, jedoch unter Einhaltung weiterer bestehender AWB behandelt werden.
NT803-2: Vor Ausbringung des Mittels ist im Zeitraum von drei Tagen vor der Anwendung täglich zu überprüfen, ob die zu behandelnde Fläche aktuell als Rastplatz (Nahrungsfläche) von Zugvögeln (Gänsevogelarten, Kraniche) während des Vogelzugs genutzt wird. Sofern dies der Fall ist, darf keine Ausbringung auf dieser Fläche erfolgen. Eine Dokumentation der Prüfung ist bei Kontrollen vorzulegen.
Schutz von Kleinsäugern:
NT820-2: Keine Anwendung in aktuell nachgewiesenen Vorkommensgebieten der Haselmaus in einem Umkreis von 25 m um Bäume, Gehölze oder Hecken zwischen 1. März und 31. Oktober.
(Diese Gebiete erstrecken sich auf der Insel Rügen und in Nordwestmecklenburg)
Zur betroffenen Gebietskulisse stehen Ihnen regionale Karten zur Verfügung:
Schwerin
Rostock
Greifswald
Neubrandenburg